Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Strafsachen, (Reg. Blatt S. 283) außer Wirkung gesetzt worden ist, werden mit Höchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät, unter Aufhebung der Verfügung der 
Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. April 1844 (Reg. Blatt S. 243) 
die Verwaltungsstrafbehörden angewiesen, bei Berechnung der Gebühren von Zeugen und 
Sachverständigen die Vorschriften der K. Verordnung vom 5. Juli d.= J. §. 1—11 und 
13—19 in Verwaltungs= (Polizei-, Finanz= und Forst-) Strafsachen gleichmäßig in An- 
wendung zu bringen mit der Bestimmung, daß die in §. 11 Absatz 3 der angeführten 
Verordnung bemerkte Entscheidung den mit Strafgerichtsbarkeit betrauten Kollegialstellen 
zukommt. 
Auf die von den Oberämtern geführten Strafuntersuchungen findet auch der §. 12 
der K. Verordnung vom 5. Juli d. J. mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühren 
aus der Sportelkasse vorschußweise auszubezahlen sind. 
Stuttgart, den 16. Oktober 1873. 
Mittnacht. Sick. Renner. 
Gekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend das Raugverhältniß der GOberamtsäczte. 
Vom 22. Oktober 1873. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 19. d. M. 
gnädigst zu verfügen geruht, daß die Oberamtsärzte von der achten auf die siebente Stufe 
der Rang-Ordnung vorrücken sollen, was andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 22. Oktober 1873. 
Sick. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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