Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die Bestimmungen in Art. 8, Abs. 2 und in Art. 20, Abs. 2 des Gesetzes A vom 
6. Juli 1842 sind hinsichtlich der bezeichneten Alterszulagen abgeändert. 
Unser Minister des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. November 1873. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
Gekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die portopflichtige Torrespondenz zwischen inländischen 
und Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarischen Behörden. Vom 4. Rovember 1873. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27., September d. J., betreffend 
die portopflichtige Correspondenz zwischen Behörden verschiedener deutscher Bundesstaaten 
werden die sämmtlichen Staats= und Gemeindebehörden angewiesen, die Bestimmungen 
dieser Bekanntmachung vom heutigen Tage an im Verkehr mit den Kaiserlich und Kö- 
niglich Oesterreichisch-Ungarischen Behörden gleichfalls zur Anwendung zu bringen. 
Stuttgart, den 4. November 1873. 
Mittnacht. Sick. Geßler. v. Suckow. Renner. 
Verfügung des Justiz- Ministeriums, belreffend die Gehandlung der portopstichtigen Torrespondenz mit 
den Behörden anderer deutscher Lundesstaaten. Vom 31. Oktober 1873. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 27. September d. J. (Reg.Blatt 
S. 361) werden in Absicht auf die Behandlung der durch den Verkehr zwischen den 
Behörden des Justiz-Departements und den Behörden anderer deutscher Bundesstaaten 
entstehenden Portoauslagen folgende Vorschriften ertheilt:
	        
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