Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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1) Portoauslagen für Regquisitionsschreiben diesseitiger Justizbehörden in den bei 
ihnen anhängigen Sachen sind wie bisher zu behandeln. Demnach sind solche 
Auslagen in Untersuchungssachen in das betreffende Untersuchungskosten-Verzeichniß 
aufzunehmen, Auslagen in Civilsachen und in Sachen der nicht streitigen Ge- 
richtsbarkeit von der Partei, welcher die endliche oder vorschußweise Tragung der Kosten 
obliegt, einzuziehen und, falls der Einzug ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, 
in die Kanzleikostenverzeichnisse der höheren Gerichte, beziehungsweise in die Verzeich- 
nisse der Oberamtsgerichte über amtliche Portoauslagen (Reg. Blatt 1822 S. 285) 
aufzunehmen. 
2) Portoauslagen für die Beantwortung von Regquisitionsschreiben der Behörden an- 
derer Bundesstaaten eignen sich zur Aufnahme in die Canzleikostenverzeichnisse 
der höheren Gerichte beziehungsweise die Verzeichnisse der Oberamtsgerichte über 
amtliche Portoauslagen. 
3) Portopflichtige Sendungen von Behörden anderer Bundesstaaten sind zurückzu- 
weisen, wenn solche unfrankirt anlangen. 
Stuttgart, den 31. Oktober 1873. 
Mittnacht. 
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Ergänzung der 
MKilitär-Ersah-Instruktion vom 26. März 16868. Vom 25. Oktober 1873. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. September l. J. (Regierungsblatt von 
1873, Seite 367 ff.) und die ähnlichen früheren Publikationen wird folgende Ergänzung 
der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 zur Verkündigung gebracht. 
Stuttgart, den 25. Oktober 1873. 
Sick. v. Suckow.
	        
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