Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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9 eine Urkunde über die Pflichtigkeit des Verurtheilten zur Leistung eines Beitrags 
zu den Unterhaltungskosten (Formular III.) 
Dieselbe ist von dem Sekretär des Millitärrevisionsgerichts resp. von dem in der 
betreffenden kriegsrechtlichen Kommission oder in dem Rekurskriegsrecht funktionirenden 
Auditeur zu unterzeichnen. 
Gleichzeitig mit der Ablieferung des Verurtheilten oder doch so bald als möglich 
nach derselben sind der Strafanstaltsoerwaltung auch die Entscheidungsgründe zu dem 
zu vollziehenden Strafurtheile mitzutheilen. 
Findet die Strafanstaltsverwaltung oder der Hausgeistliche eine nähere Kenntniß 
der Umstände des Falls für besonders wünschenswerth, so sind auf ein deßhalb von der 
Verwaltung zu stellendes Ansuchen derselben die Untersuchungs-Akten sobald als thun- 
lich zuzusenden. 
Die Verwaltung ist gehalten, die Entscheidungsgründe, beziehungsweise Akten in 
möglichster Zeitkürze zurückzugeben. 
Des Weiteren werden die Militärbehörden noch auf nachstehende, das Einlieferungs- 
geschäft betreffende Normen hingewiesen: 
a) Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 10. Oktober 1820, 
betreffend den Gesundheitszustand und die Kleidung der einzuliefernden Straf- 
gefangenen (Reg. Blatt S. 521); 
b) Verfügung derselben Ministerien vom 12. Oktober 1825 in demselben Betreff 
(Reg. Blatt S. 666); 
e) Verfügung derselben Ministerien vom 3. September 1829, betreffend Maßregeln 
zu Verhütung der Kräze unter den Gefangenen (Reg. Blatt S. 384); 
d) Verfügung des Justiz-Ministeriums vom 23. Mai 1838, betreffend die Ein- 
lieferungsscheine der in die Civilstrafanstalten Verurtheilten (Reg. Blatt S. 358); 
e) Verfügung der Ministerien der Justi, und des Innern vom 18. Jannuar 1840, 
betreffend die Einlieferung kranker Verurtheilter in die Strafanstalten (Reg.- 
Blatt S. 62) 
s) Verfügung derselben Ministerien vom 8. Juni 1840, betreffend die Einlieferung. 
Verurtheilter in die Strafanstalten durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter 
(Reg. Blatt S. 268);
	        
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