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Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Krirgewesens, betreffend die Ausstellung von
Zengnissen über die wis#enschaftliche Qualisication für den cinjährig freiwilligen Militärdienst.
Vom 3. November 1873.
Im Anschluß an die diesbezüglichen Veröffentlichungen im Regierungsblatt für
das Königreich Württemberg Nro. 27 pro 1872 und Nro. 18 und 31 pro 1873 wird
auf Grund der im Centralblatt für das Deutsche Reich Nro. 38 pro 1873 erfolgten
Publikation des Reichs-Kanzler-Amts vom 23. Sept. d. J. hiemit bekannt gemacht, daß
folgende Lehranstalten, — die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrich-
tungen vorausgesetzt — zur Ausstellung gültiger Zeugnisse für die wissenschaftliche Quali-
fication zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind: als Realschulen zweiter
Ordnung die Realschulen zu Biberach und Ludwigsburg und als andere berechtigte Lehr-
anstalten im Sinne des §. 154, 4 der Militär-Ersatz-Instruktion#die höhere Handels-
schule zu Stuttgart.
Bei der letzteren dürfen die Zeugnisse jedoch nur auf Grund der im Beisein eines
Regierungs-Kommissärs reglementarisch abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausgestellt
werden.
Stuttgart, den 3. November 1873.
Sick. v. Suckow.
Die am 7. November 1873 zu Berlin ausgebene Nummer 29 des Reichsgesetzbattes enthält:
1) Declaration des Artikel 11 der zusätzlichen Uebereinkunft vom 12. Oktober 1871 zu dem Frie-
densvertrage vom 10. Mai 1871 zwischen Deutschland und Frankreich. Vom 8. Oktober 1873.
2) Bekanntmachung des Reichskanzleramts, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum
Bundesrath. Vom 3. November 1873.
3) Bekanntmachung des Reichskanzleramts, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den
Behörden des deutschen Reichs und Oesterreich-Ungarns. Vom 31. Oktober 1873.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.