Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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8) Verfügung derselben Ministerien vom 11. Dezember 1844, betreffend den Trans- 
port der Gefangenen (Reg. Blatt S. 572). 
S. 4. 
Wenn die Vollstreckung der Strafe, nachdem dieselbe schon angetreten worden, auf 
die bürgerliche Behörde übergeht, so sind der Strafanstaltsverwaltung außerdem die 
Notizen über das bisherige Betragen des Verurtheilten während der Straferstehung und 
über den Ablauf der Strafzeit mitzutheilen. 
§. 5. 
In den Fällen des §. 1 Abs. 2 hat die Militärbehörde dem an das betreffende 
Oberamtsgericht (Stadtgericht) zu richtenden Ersuchen eine beglaubigte Abschrift des zu 
vollziehenden Strafurtheils und die Urkunde über die Pflichtigkeit des Verurtheilten zur 
Bezahlung der Strafvollzugskosten beizufügen. 
Wird die Strafe in dem Bezirksgefängniß des Orts, wo das Untersuchungsgericht 
seinen Sitz hat, vollzogen, so ist der Verurtheilte dem Oberamts-(Stadt.) Gericht 
durch die Militärbehörde unmittelbar einzuliefern, andernfalls erfolgt die Einlieferung 
durch Vermittlung des Oberamts des gedachten Orts, oder bleibt, wenn der Verur- 
theilte auf freiem Fuß sich befindet, dem Oberamts-(Stadt-) Gerichte überlassen, die 
Stellung desselben zum Strafantritt zu bewirken. 
S. 6. 
Die Strafanstaltsverwaltung, beziehungsweise das Oberamts= (Stadt-) Gericht 
hat von dem Eintreffen des Verurtheilten in der Strafanstalt, in den Fällen des 8. 1 
Abs. 2 von dem Beginn des Strafvollzugs der Militärbehörde, welche die Einlieferung 
des Verurtheilten bewirkt oder das Ersuchen um Strafvollstreckung gestellt hat, sofort 
Mittheilung zu machen. 
Stuttgart, den 17. Februar 1873. 
Mittnacht. v. Suckow.
	        
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