Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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W41. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
- 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 16.Dezember 18o033. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Gemeindediener. Vom 14. Dezember 1873. 
  
Aönigliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Gemeindediener. Vom 14. Dezember 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem vurch Unsere Verdibnung vom 8. Dezember 1872 (Reg.-Blatt S. 389) 
die Taggelber, Ditten und Reifekosten der Gemtinbediener den jetzigen Werthsverhält- 
nissen entsprechend neu geregelt worden sind, haben Wir füt angemessen erachtet, auch 
die Vorschriften äber die Gebüchren diefer Diener einer Revision zu unterziehen. Dem- 
gemäß verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, wie 
folgt: 
Abschnitt I. 
Gebühren der Gemeinderaths-Collegien. 
S. 1. 
An den Gebühren, zu deren Bezug die Ge einderaths-Collegien berechtigt sind, 
nehmen der Ortsvorsteher, der Rathsschreiber und sämmtliche Mitglieder des Gemeinde- 
raths der Regel nach gleichen Theil. 
Ist der Schultheiß oder ein Gemeinderath zugleich Rathsschreiber, so erhält derselbe 
einen doppelten Antheil an jenen Gebühren. 
Dem Rathsschreiber, welcher das Pfandwesen besorgt, und dem Pfandhilfsbeamten
	        
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