Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

426 
a) für den Beschluß der Ausfertigung eines Informativpfandscheins (Unterpfandzettels), 
die Hälfte der Gebühr von Pfandbestellungen (lit h.); 
b) für eine vollzogene Unterpfandsbestellung, nach dem Betrag der wirklich versicherten 
Schuld, ohne Rücksicht auf das Maaß der Sicherheitsleistung, von 105 fl. 
(180 Mark) oder weniger 35 kr. (1 Mark), 
von jeden weiteren 105 fl, (180 Mark) 17 ½ kr. (50 Pf.) 
Diese Gebühren finden auch bei Surrogirung von Unterpfändern, Bestellung 
von Hilfspfändern und bei Unterpfandsbestellungen für Auswärtige in der Art 
statt, daß nach Verhältniß der dadurch versicherten Schuld, jedoch in keinem Falle 
unter 35 kr. (1 Marl), das Erkenngeld zu berechyen ist, 
Werden für Eine Schuld Güter auf der Markung des Wohngris des Schuld- 
ners und auf fremden Markungen verpfändet, so findet nur einfach für die ver- 
sicherte Schuld das Erkenngeld nach vorstehendem Maßstabe stgtt. In diese Ge- 
bühr haben sich die Unterpfandsbehörde des Wohnorts und die Behörden der ge- 
legenen Sachen nach Verhältniß des Schätzungswerths der Unterpfänder zu theilen. 
Doch beträgt die Gebühr für jede der betheiligten Unterpfandsbehörden mindestens 
35 kr. (1 Mark). 
Werden keine Güter in dem Wohnorte des Schuldners verpfändet, so hat 
der Gemeinderath des Wohnorts wegen der die ganze Pfandschuld umfassenden 
Verschreibung (Pfandgesetz Art. 140) 35 kr. (1 Mark) anzurechnen. 
Ergibt sich nach angestellter Untersuchung über die Verhältnisse eines Grund- 
besitzers, welcher ein Darlehen aufnehmen will, daß die von ihm nachgesuchte Pfand- 
bestellung nicht zulässig sei, so tritt die für einen Beschluß über Ausfertigung eines 
Informatiopfandscheines (oben zu a) bestimmte Gebühr ein. 
) Für den Collegialbeschluß wegen Eintragung eines allgemeinen oder besonderen 
Pfandrechtstitels, sowie wegen Vormerkung eines Pfandrechts, oder wegen Ein- 
tragung von sonstigen Bemerkungen und Vormerkungen, von Verwahrungen und Ein- 
reden (vgl. z. B. Pfandgesetz Art. 19, 31, 74, 75, 107, 110, 111, Haupinstruc- 
tion 88. 97, 126, 213, 229, 231) ohne Rücksicht auf die Größe des Gegenstandes, 
je 35 kr. (1 Mark.) 
d) Für den Collegialbeschluß wegen Eintragung eines Eigenthums= oder Pfandrechts- 
Vorbehalts auf einer verkauften Sache zur Sicherstellung des Kaufpreises, je nach 
dem Betrag der sicher zu stellenden Summe, und zwar, wenn diese nicht über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.