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a) für den Beschluß der Ausfertigung eines Informativpfandscheins (Unterpfandzettels),
die Hälfte der Gebühr von Pfandbestellungen (lit h.);
b) für eine vollzogene Unterpfandsbestellung, nach dem Betrag der wirklich versicherten
Schuld, ohne Rücksicht auf das Maaß der Sicherheitsleistung, von 105 fl.
(180 Mark) oder weniger 35 kr. (1 Mark),
von jeden weiteren 105 fl, (180 Mark) 17 ½ kr. (50 Pf.)
Diese Gebühren finden auch bei Surrogirung von Unterpfändern, Bestellung
von Hilfspfändern und bei Unterpfandsbestellungen für Auswärtige in der Art
statt, daß nach Verhältniß der dadurch versicherten Schuld, jedoch in keinem Falle
unter 35 kr. (1 Marl), das Erkenngeld zu berechyen ist,
Werden für Eine Schuld Güter auf der Markung des Wohngris des Schuld-
ners und auf fremden Markungen verpfändet, so findet nur einfach für die ver-
sicherte Schuld das Erkenngeld nach vorstehendem Maßstabe stgtt. In diese Ge-
bühr haben sich die Unterpfandsbehörde des Wohnorts und die Behörden der ge-
legenen Sachen nach Verhältniß des Schätzungswerths der Unterpfänder zu theilen.
Doch beträgt die Gebühr für jede der betheiligten Unterpfandsbehörden mindestens
35 kr. (1 Mark).
Werden keine Güter in dem Wohnorte des Schuldners verpfändet, so hat
der Gemeinderath des Wohnorts wegen der die ganze Pfandschuld umfassenden
Verschreibung (Pfandgesetz Art. 140) 35 kr. (1 Mark) anzurechnen.
Ergibt sich nach angestellter Untersuchung über die Verhältnisse eines Grund-
besitzers, welcher ein Darlehen aufnehmen will, daß die von ihm nachgesuchte Pfand-
bestellung nicht zulässig sei, so tritt die für einen Beschluß über Ausfertigung eines
Informatiopfandscheines (oben zu a) bestimmte Gebühr ein.
) Für den Collegialbeschluß wegen Eintragung eines allgemeinen oder besonderen
Pfandrechtstitels, sowie wegen Vormerkung eines Pfandrechts, oder wegen Ein-
tragung von sonstigen Bemerkungen und Vormerkungen, von Verwahrungen und Ein-
reden (vgl. z. B. Pfandgesetz Art. 19, 31, 74, 75, 107, 110, 111, Haupinstruc-
tion 88. 97, 126, 213, 229, 231) ohne Rücksicht auf die Größe des Gegenstandes,
je 35 kr. (1 Mark.)
d) Für den Collegialbeschluß wegen Eintragung eines Eigenthums= oder Pfandrechts-
Vorbehalts auf einer verkauften Sache zur Sicherstellung des Kaufpreises, je nach
dem Betrag der sicher zu stellenden Summe, und zwar, wenn diese nicht über