432
urkundung der Quittungen für Pensionen und Landinvalidengehalte, sowie für
ständige Beihilfen, Gratialien und Unterstützungen (vgl. Bekanntmachung des K.
Kriegsministeriums vom 21. Februar 1873, Reg. Blatt S. 40) nicht zu entrichten.
Ferner darf in Anrechnung gebracht werden
d) für den Einzug der nach der Ministerialverfügung vom 27. August 1846 betreffend
die Sportelverzeichnisse der Schultheißenämter (Reg. Blatt Seite 409.) von den
Ortsvorstehern zu erhebenden Sporteln gemäß Ziffer 3 dieser Verfügung 10%
der bei ihnen eingegangenen Sporteln;
c) für die Ausstellung der nach §§. 43, 55 und 58 der deutschen Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 erforderlichen Legitimationsscheine der Ortsbehörden einschieß-
lich der Auslagen für die Formulare 7 kr. (20 Pf.)
s) für eine von dem Käufer eincs Stücks Vieh nachgesuchte obrigkeitliche Urkunde
über den abgeschlossenen Kaufvertrag mit oder ohne Gesundheitszeugniß:
bei kleinem Vieh, Kälbern, Ziegen, Schweinen 2c. 7 kr. (20 Pf.)
bei großem Vieh 14 kr. (40 Pf.)
für ein einfaches Gesundheitszeugniß. 7 kr. (20 Pf.)
8) für die Ausstellung einer Wanderurkunde für eine Schafheerde 14 kr. (40 Pf)
Abschnitt III.
Gebühren einzelner Gemeinderathsmitglieder.
§. 12.
Im Fache der Rechtspflege erhalten außer dem in §. 10 Z. 1 bestimmten Fall
einzelne Gemeinderathomitglieder nachstehende Gebühren:
1) Für die Verwahrung von Depositen hat dasjenige Mitglied der Gemeinde-
räthe, welchem dieselbe übertragen wird, soweit nicht nach §. 8 Anderes bestimmt wird,
die Hälfte der daselbst festgesetzten Depositalgebühr zu beziehen.
Daneben ist bei Fahrnißstücken der Miethzins für das zur Aufbewahrung etwa er-
forderliche Local besonders zu bezahlen.
2) Für die Thätigkeit bei Gutsverkäufen auf Grund der Art. 4 und 7 des
Gesetzes vom 23. Juni 1853 (oben §. 10 Ziff. 3 lit. e) das regulativmäßige Taggeld.
3) Für die Erhebung von Anlehen im Auftrag der Pfandbehörde das regulativmäßige
Taggeld.