Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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8. 13. 
Bei dem Verkauf von Exekutionsgegenständen gebührt den damit 
beauftragten Gemeinderathsmitgliedern für das Anwohnen bei der Verkaufsverhandlung 
das regulativmäßige Taggeld. Eine Theilnahme an dem Weinkauf findet nicht statt. 
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn ein Verkauf ohne Schuld der 
Beauftragten nicht vollzogen werden kann und diese in ihrem Auftrage thätig gewesen 
sind, insbesondere, wenn an dem zum Verkaufe bestimmten Tage ein Kaufsliebhaber 
nicht erscheint, oder der Schuldner noch kurz vor dem Einschreiten des Gemeinderaths 
bezahlt, oder wenn ein Gemeinderath auf den Grund des Art. 14 des Gesetzes vom 13. No- 
vember 1855 betreffend einige Aenderungen des Exekutionsgesetzes und des Pfandgesetzes mit 
der Beschlagnahme von Forderungen oder mit der Wegnahme baaren Geldes beauftragt wird. 
Außerdem haben dieselben für den Einzug, die Ausbezahlung und die Verrechnung 
der Erlöse, einschließlich aller sonst etwa damit verbundenen Bemühungen, eine Gebühr 
von 1 ½ % des Betrages vom Fahrnißerlöse und von 
/400 des Betrags an Liegenschaftserlösen anzusprechen. 
Die Einzugsgebühr kommt nur einmal zum Ansatz, auch wenn mehrere Gemeinde- 
rathsmitglieder mit dem Geschäft bemüht waren. Bei Fahrnißstücken ist für das zu 
deren Aufbewahrung etwa erforderliche Lokal der Miethzins besonders zu bezahlen. 
8. 14. 
Die Belohnung eines zur Verwaltung einer Executions- oder Gant— 
masse aufgestellten Gemeinderathsmitglieds ist durch eine seiner Bemühung 
entsprechende Aversalsumme, beziehungsweise von der Exekutionsbehörde oder dem Gant- 
gerichte unter Berücksichtigung der revidirten Vorschriften für Pfleger §. 38 (Reg. Blatt 
1843 S. 424) jedesmal besonders zu bestimmen. Neben dieser Belohnung ist für die 
Rechnungsstellung die besondere Rechnungsgebühr der Pfleger zulässig. 
S. 15. 
Im Fache der Verwaltung ist die Belohnung der zur Verwahrung der 
Capitalbriefe der Amtspflegen, Gemeinden und Stiftungen eigens bestellten Personen 
nach der Normalverfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Januar 1829 
(1. Ergänzungsband zum Reg. Blatt S. 219) besonders zu bestimmen. 
Abschnitt IV. 
Gebühren der Rathsschreiber. 
8. 16. 
Die Rathsschreiber haben alle Ausfertigungen an Eingaben, Berichte, Abschriften,
	        
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