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8. 13.
Bei dem Verkauf von Exekutionsgegenständen gebührt den damit
beauftragten Gemeinderathsmitgliedern für das Anwohnen bei der Verkaufsverhandlung
das regulativmäßige Taggeld. Eine Theilnahme an dem Weinkauf findet nicht statt.
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn ein Verkauf ohne Schuld der
Beauftragten nicht vollzogen werden kann und diese in ihrem Auftrage thätig gewesen
sind, insbesondere, wenn an dem zum Verkaufe bestimmten Tage ein Kaufsliebhaber
nicht erscheint, oder der Schuldner noch kurz vor dem Einschreiten des Gemeinderaths
bezahlt, oder wenn ein Gemeinderath auf den Grund des Art. 14 des Gesetzes vom 13. No-
vember 1855 betreffend einige Aenderungen des Exekutionsgesetzes und des Pfandgesetzes mit
der Beschlagnahme von Forderungen oder mit der Wegnahme baaren Geldes beauftragt wird.
Außerdem haben dieselben für den Einzug, die Ausbezahlung und die Verrechnung
der Erlöse, einschließlich aller sonst etwa damit verbundenen Bemühungen, eine Gebühr
von 1 ½ % des Betrages vom Fahrnißerlöse und von
/400 des Betrags an Liegenschaftserlösen anzusprechen.
Die Einzugsgebühr kommt nur einmal zum Ansatz, auch wenn mehrere Gemeinde-
rathsmitglieder mit dem Geschäft bemüht waren. Bei Fahrnißstücken ist für das zu
deren Aufbewahrung etwa erforderliche Lokal der Miethzins besonders zu bezahlen.
8. 14.
Die Belohnung eines zur Verwaltung einer Executions- oder Gant—
masse aufgestellten Gemeinderathsmitglieds ist durch eine seiner Bemühung
entsprechende Aversalsumme, beziehungsweise von der Exekutionsbehörde oder dem Gant-
gerichte unter Berücksichtigung der revidirten Vorschriften für Pfleger §. 38 (Reg. Blatt
1843 S. 424) jedesmal besonders zu bestimmen. Neben dieser Belohnung ist für die
Rechnungsstellung die besondere Rechnungsgebühr der Pfleger zulässig.
S. 15.
Im Fache der Verwaltung ist die Belohnung der zur Verwahrung der
Capitalbriefe der Amtspflegen, Gemeinden und Stiftungen eigens bestellten Personen
nach der Normalverfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Januar 1829
(1. Ergänzungsband zum Reg. Blatt S. 219) besonders zu bestimmen.
Abschnitt IV.
Gebühren der Rathsschreiber.
8. 16.
Die Rathsschreiber haben alle Ausfertigungen an Eingaben, Berichte, Abschriften,