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lassenen Geschäften der streitigen und nichtstreitigen Rechtspflege erhalten die Aufwärter
diejenigen Gebühren, welche ein auf gesetzmäßigem Beschluß des Gemeinderaths beruhen-
des Regulativ bestimmt.
Abschnitt VI.
Gemeinschaftliche Bestimmungen.
§. 22.
Unter den in den §§. 2—20 verzeichneten Gebühren sind die Auslagen für Schreib-
materalien, namentlich die Kosten der Anschaffung der gedruckten Formulare, mit
begriffen. Ersatz für andere Auslagen an Briefporto, Einrückungsgebühren u. s. w. ist
jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.
§. 23.
Die Gebührenansätze für die Gemeinderaths-Collegien, die Ortsvorsteher und die
einzelnen Gemeinderaths-Mitglieder sind stets in dem die betreffende Verhandlung ent-
haltenden Protokolle, und insoferne eine Ausfertigung ertheilt wird, auch in dieser zu
bemerken.
Ebenso sind die Fertigungsgebühren der Schultheißen und Rathsschreiber stels auf
der betreffenden Ausfertigung anzumerken.
Die Unterlassung dieser Gebühren-Vormerkung ist beziehungsweise von dem vorge-
setzten Bezirksgerichte oder Bezirksamte mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden.
§. 24.
Ueber den Ertrag sämmtlicher Gebühren in Unterpfandssachen hat der Ortsvorstand
oder Rathsschreiber, beziehungsweise der Pfandhilfsbeamte ein summarisches Verzeichniß
zu führen, welches auf Verlangen dem Bezirksgerichte jederzeit vorzulegen ist. Die aus
der Gemeindekasse zu erhebenden Löschungsgebühren (oben §.#4) sind stets abgesondert zu
verzeichnen.
8. 26.
Alle nicht in der gegenwärtigen Verordnung und den Verordnungen betreffend Be-
stimmungen hinsichtlich der Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts-
und Gemeindediener vom 22. Februar 1841 (Reg. Blatt S. 83) und vom 8. Dezbr. 1872
(Reg. Blatt S. 389) vorgesehenen oder vorbehaltenen Gebühren und Anrechnungen wer-
den für unerlaubt erklärt.
Kommen Ueberschreitungen der regulativmäßigen Sätze oder ganz unerlaubte Anrech-
nungen vor, so tritt, neben dem Ersatze des Ungebührlichen an den Betheiligten die