Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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12) Bei sämmtlichen Recepten, deren Gewichtsgrößen in dem alten 
Medicinalgewicht ausgedrückt sind, hat der Apotheker vor Anferti- 
gung derselben jene Gewichtsgrößen in die entsprechenden Gewichts- 
abstufungen des Grammgewichts nach Maßgabe der amtlichen Ta- 
belle (s. R. Bl. 1871, S. 271) umzusetzen und die letzteren dem 
Recept in deutlicher Zahlenschrift beizufügen. 
13) Die der Ministerial-Verfügung vom 15. November 1871 ange- 
hängte, im Reg. Blatt S. 271 abgedruckte Tabelle über das Ver- 
hältniß zwischen dem bisherigen Medicknalgewicht und dem Gramm- 
gewicht muß in jeder Apotheke vorhanden und für den Gebrauch 
stets zur Hand sein. 
14) Bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an öf- 
fentliche Anstalten, sowie bei Epidemien findet bei Rechnungen, 
welche sich auf 10 fl. und mehr belaufen, bei rechtzeitiger Bezah- 
lung ein Abzug von mindestens 10 Procent statt.
	        
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