Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

II. Taxe der Arbeiten. 
Kbdampfen. 
Kreuzer. 
Für das Abdampfen im Wasserbad, für jede zu verdampfen- 
den 100 Gramm 
Auflösen. 
I. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extracten 
(mit Ausnahme der Extracte von Syrupconsistenz), von Oelzucker, 
oder Arabischem Gummi in einer Flüssigkeit, wobei eine Colirung 
oder Filtration nicht stattfindet, deßgleichen für das Zerreiben von 
Latwergen, Pulpen und weichen Seifen, sowie für das Anreiben 
von Pulvern mit Flüssigkeiten, wenn diese Pulver sich gar nicht 
oder nur zum Theil in der Flüssigkeit lösen 
Anmerkung. Wenn in einer Mischung eine Extractlösung uglrch mit einer 
Zerreibung oder Anreihung vorkommt, ist für letztere nichts zu berechnen. 
II. Für das Auflösen von einem oder von mehreren Salzen, 
von festen Säuren, Alkaloiden, Manna und ähnlichen Substanzen 
in Wasser oder in einer andern Flühsigkeit, incl. Coliren 
Anmerkung. 1. Sind die Salze u. s. w. im krystallisirten und im gepulverten 
Zustand in der Taxe aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis 
des krystallisirten Salzes u. s. w. in Anrechnung gebracht werden. 
Anmerkung. 2. Für das Auflösen von Salzen oder Extracten zur Bereikung von 
Pillenmassen, Salben und dergleichen darf nichts in Anrechnung gebracht 
werden. 
Anmerkung. 3. Wenn mehrere der unter II. genannten Substanzen dle 
standtheile einer Auflösung ausmachen sollen, so darf für die Berei 
derselben nur der Preis einer Lösung in Nechnung kommen. 
3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.