Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Kreuzer. 
Villen, Boli, und Trochisci. 
Für das Anstoßen einer Masse zu Anfertigung von Pillen, 
Trochisci und Boli 
bis incl. 20 Gramm 
für jede weitere Menge von je 10 Eramm 
für das Zusammenschmelzen von Wachs und der- 
gleichen mit Balsamen oder Oelen zu Bereitung ei- 
ner Pillen= u. s. w. .Masse sind besonders in An- 
rechnung zu bringen 
Für das Formiren von 30 Pillen dlech veel von welcher 
Größe) nebst den dazu etwa nothwendigen Wägungen und für 
das Bestreuen der Pillen mit Lycopodium oder einem gleichwer- 
thigen Pulver 
Für das Formiren und Versilbern won 30 Pillen 
Für das Formiren von 30 Pillen und Ueberziehen derselben 
mit Gelatina 
Für das Formiren und Vergolden von 30 Pillen 
Quantitäten unter 30 Stück werden gleich 30 Stück berechnet, 
größere Mengen in entsprechender Weise, so daß z. B. 40, 50 oder 
60 Stück nebst dem Bestreuungspulver kosten 
Für das Formiren, die dazu etwa nöthigen Wägungen und 
das Bestreuen der Trochisci oder Boli pro Stück 
Pulver und Species. 
Für die Mengung eines feinen Pulvers 
bis incl. 100 Gramm 
für größere Mengen. 
Bei einer Diovision oder, was gleichviel ist, bei einer in ver- 
vielfältigter Dosis erfolgten Verabreichung feiner Pulver werden 
für die Dispensation incl. Abwägen, Kapseln, Convolut und 
Signatur von je zwei Dosen berechnet . 
Sind Wachskapseln vorgeschrieben oder ist deren Anwendung 
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