Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Kreuzer. 
bis zu 1 Pfund 3. 
für Mengen über 1 Pfund. 4. 
Für die Bereitung einer Latwerge 
bis zu 1 Pfund 6. 
für größere Mengen für jedes weitere Pfund. 2. 
Für das Anstoßen einer Masse zur Anfertigung von Pillen 
(Bissen, Boli) 
bis zu 100 Gramm. 
für jede weitere 50 Gramm 
Für die Formirung von Pillen (Bissen, Boli) incl. das 
Mehl zum Bestrenuen 
bis zu 4 Stück für 1 Stück 
für jedes weitere Stück. 
Für die Mengung eines Pulvers oder von Species 
bis zu 1 Pfund 
bei größeren Mengen für jedes weitere Pfund je. 
Für das Theilen von Pulvern und Species incl. Abwägen, 
Convolut und Signatur 
das einzelne Paket bis zu 200 Gramm . 
bei größeren Mengen für jede weitere 200 Gramm je 
Für die Bereitung einer Salbe 
durch einfache Mischung bis zu 100 Gramm. 
jede weitere 100 Gramm 
durch Schmelzen bis zu 100 Gramm 
jede weitere 100 Gramm 
Eine einzelne Wägung oder Tropfenzählung, welche zur 
Anfertigung einer zum innern oder äußern Gebrauch bestimmten 
Arznei erforderlich ist, wird mit 1 Krenzer, 2 Wägungen mit 
2 Kreuzer, 3 Wägungen mit 3 Kreuzer, 4 und mehr Wägungen 
mit 4 Kreuzer berechnet. 
In keinem Fall dürfen mehr als 4 Wägungen berechnet werden. 
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