Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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in Brouillons, sowie ausgeführten Rechnungsarbeiten und einem ins Reine gezeichneten 
Plane bestehen, bekräftigt sein. 
8. 6. 
Die von dem Ministerium des Innern nach vorgängiger Einvernehmung der Prü- 
fungs-Kommission für zulassungsfähig erkannten Kandidaten werden zu der Prüfung 
speziell vorgeladen. 
Gesuche um Zulassung zu der Prüfung, welche nicht mit den vorgeschriebenen Nach- 
weisen (§. 5) versehen, oder nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist (§. 4) einge- 
reicht worden find, werden zurückgewiesen. 
Die betreffenden Kandidaten, sowie diejenigen, welche sich zwar vorschriftmäßig ge- 
meldet haben, aber aus andern Gründen nicht als zulassungsfähig erkannt worden sind, 
werden hievon unter Angabe des Grundes in Kenntniß gesetzt; zugelassene Kandidaten, 
welche nicht am Anfang des für die Vornahme einer Prüfung bestimmten Termins er- 
scheinen, werden auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen. 
S. 7. 
Die Prüfung besteht theils in Ausführung von Arbeiten auf dem Felde, theils in 
der schriftlichen und mündlichen Beantwortung von Fragen und Auflösung von Aufgaben 
sowie in Fertigung von Zeichnungen. 
8. 8. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen literarischen Hilfsmitteln ist, mit alleiniger 
Ausnahme von Logarithmen= und ähnlichen Tafeln, den Prüfungs-Kandidaten untersagt- 
Ein Kandidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen 
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der 
Prüfungs-Kommission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber seine Verfehlung erst 
später zur Anzeige kommt, so wird ihm kein Prüfungs-Zeugniß ausgestellt oder das be- 
reits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche anderen während der Prüfung 
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich 
sind, oder von anderen Hilfe annehmen. 
§ 9. 
Bei der Prüfung werden folgende Kenntnisse verlangt: 
1) Algebra bis einschließlich der Gleichungen zweiten Grads und der Logarithmen;
	        
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