Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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2) Planimetrie und Stereometrie mit Anwendung der Algebra; darstellende Geometrie 
in Anwendung auf ebenflächige Körper, Cylinder-, Kegel- und Rotations-Flächen; 
3) ebene Trigonometrie, Polygonometrie, die Anfänge der sphärischen Trigonometrie; 
4) praktische Geometrie mit Anwendung der Meßstangen, der Kreuzscheibe und des 
Winkelspiegels, des Meßtisches mit Distanzmesser, des Polarplanimeters, der 
winkelmessenden Instrumente und des Nivellir-Instruments. Prüfung und Be- 
richtigung der Instrumente. Ausführung der betreffenden Zeichnungen, Berech- 
nungen und Meßurkunden. Bekanntschaft mit dem Coordinaten-Systeme der 
württembergischen Landesvermessung und Auflösung der darauf bezüglichen Auf- 
gaben; 
5) Baumessungen, Kenntniß der dabei vorkommenden technischen Ausdrücke, Ferti-- 
gung einer Baumeßurkunde mit den dazu gehörigen Zeichnungen; 
6) Bekanntschaft mit den in Württemberg für das Vermessungwesen überhaupt und 
für die Landesvermessung, deren Ergänzung und Fortführung insbesondere be- 
stehenden Vorschriften; 
7) Bekanntschaft mit den technischen Aufgaben der Feldmesser bei Güterzusammen- 
legungen, Feldregulirungen und Feldweganlagen. 
Bei den schriftlichen Arbeiten wird auf korrekte und geordnete Darstellung Gewicht 
gelegt. 
8. 10. 
Die Kommission fällt ihr Urtheil auf den Grund der von ihr vorzunehmenden Prü- 
fung der schriftlichen Aufgaben und auf Grund der mündlichen Prüfung. 
Den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse I. (obere) 
Klasse II. (mittlere) 
Klasse III. (untere) 
ertheilt. 
§. 11. 
Die bei der Prüfung als befähigt erfundenen Kandidaten erhalten ein von dem Vor- 
stand und den Mitgliedern der Prüfungs-Kommission unterzeichnetes, von dem Departe- 
ments-Chef des Innern unter Beidrückung des Ministerial-Siegels beglaubigtes Zeug- 
niß, welches die Klasse der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt.
	        
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