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2) Planimetrie und Stereometrie mit Anwendung der Algebra; darstellende Geometrie
in Anwendung auf ebenflächige Körper, Cylinder-, Kegel- und Rotations-Flächen;
3) ebene Trigonometrie, Polygonometrie, die Anfänge der sphärischen Trigonometrie;
4) praktische Geometrie mit Anwendung der Meßstangen, der Kreuzscheibe und des
Winkelspiegels, des Meßtisches mit Distanzmesser, des Polarplanimeters, der
winkelmessenden Instrumente und des Nivellir-Instruments. Prüfung und Be-
richtigung der Instrumente. Ausführung der betreffenden Zeichnungen, Berech-
nungen und Meßurkunden. Bekanntschaft mit dem Coordinaten-Systeme der
württembergischen Landesvermessung und Auflösung der darauf bezüglichen Auf-
gaben;
5) Baumessungen, Kenntniß der dabei vorkommenden technischen Ausdrücke, Ferti--
gung einer Baumeßurkunde mit den dazu gehörigen Zeichnungen;
6) Bekanntschaft mit den in Württemberg für das Vermessungwesen überhaupt und
für die Landesvermessung, deren Ergänzung und Fortführung insbesondere be-
stehenden Vorschriften;
7) Bekanntschaft mit den technischen Aufgaben der Feldmesser bei Güterzusammen-
legungen, Feldregulirungen und Feldweganlagen.
Bei den schriftlichen Arbeiten wird auf korrekte und geordnete Darstellung Gewicht
gelegt.
8. 10.
Die Kommission fällt ihr Urtheil auf den Grund der von ihr vorzunehmenden Prü-
fung der schriftlichen Aufgaben und auf Grund der mündlichen Prüfung.
Den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen:
Klasse I. (obere)
Klasse II. (mittlere)
Klasse III. (untere)
ertheilt.
§. 11.
Die bei der Prüfung als befähigt erfundenen Kandidaten erhalten ein von dem Vor-
stand und den Mitgliedern der Prüfungs-Kommission unterzeichnetes, von dem Departe-
ments-Chef des Innern unter Beidrückung des Ministerial-Siegels beglaubigtes Zeug-
niß, welches die Klasse der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt.