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ihre Befählgung zu Anwendung des Theodoliths und des Nivellir-Instruments nach-
weisen wollen, in den Jahren 1874 und 1875 besondere Ergänzungsprüfungen stattfin-
den, durch deren genügende Erstehung die Betreffenden den auf Grund der gegenwär-
tigen Verordnung geprüften Feldmessern vollkommen gleichgestellt werden.
Die Termine für diese Prüfungen werden im Staats-Anzeiger besonders bekannt
gemacht werden.
III. Ausführung der Feldmesser-Arbeiten.
8. 17.
Insoweit für die Ausführung von Feldmesser-Arbeiten, welche als Grundlage für
die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster zu dienen haben, von den zustän-
digen Behörden Vorschriften ertheilt oder sonst von den Behörden, in deren Dienst und
unter deren Aufsicht die Feldmesser stehen, besondere Instruktionen erlassen sind, hat es
hiebei sein Bewenden.
Im Uebrigen werden die erforderlichen Vorschriften durch Verfügung des Ministe-
riums des Innern ertheilt.
8. 18.
Der Feldmesser ist für die Richtigkeit aller von ihm gelieferten Arbeiten verant-
wortlich.
Demselben ist gestattet, sich durch Gehilfen insoweit unterstützen zu lassen, als er
auch für die von ihnen gefertigten Theile der Arbeit diese Verantwortlichkeit nach ihrem
vollen Umfange zu übernehmen vermag.
Er ist verpflichtet, in jedem besonderen Falle die nach dem vorliegenden Zwecke ge-
eignetste und beste Methode zur Ausführung der Messungen und Aufnahmen zu wählen,
auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen kunstgerecht zu bewirken.
IV. Revision der Feldmesser-Arbeiten.
§. 19.
Mit Ausschluß der den Flurkarten, Primärkatastern und Güterbüchern zu Grunde
liegenden Vermessungen, hinsichtlich deren Revision besondere Vorschriften bestehen, kann
Jeder, der bei der Richtigkeit einer von einem öffentlichen Feldmesser (§. 1) gefertigten
Feldmesser-Arbeit erweislich ein Interesse hat und den zu Deckung der Koften erforder-
lichen Vorschuß leistet, eine Revision derselben verlangen.