Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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auswärts übernachtet wird, so darf außerdem für jede auswärts zugebrachte Nacht eine 
besondere Entschädigung von 1 fl. 10 kr. (2 Mark) angerechnet werden. 
Die Reisekostenentschädigung beträgt 5¼ kr. (15 Pfennige) für jeden zurück- 
gelegten Kilometer. Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer 
in Berechnung genommen werden. 
Soweit sich durch die Benützung von Eisenbahnen oder Postwägen die Reisezeit ab- 
kürzen läßt und der Antritt der Reise ohne Nachtheil für den Reisezweck dem Fahrten- 
plan angepaßt werden kann, sind auf Strecken, wo Eisenbahnen oder Postwägen kursi- 
ren, diese zu benützen. 
In diesem Fall wird neben den etwaigen Auslagen für Gepäck hin und zurück nur 
das tarifmößige Fahrgeld vergütet, bei Eisenbahnen ist dasselbe nach dem Tarif der zweiten 
Wagenklasse anzusetzen. 
5) Werden an einem Tage oder an mehreren Tagen unausgesetzt mehrere einzelne 
Geschäfte besorgt, so darf die Anrechnung für dieselben zusammen die für den ganzen 
Zeitaufwand bestimmten Gebühren an Taggeld, Diäten, Reisekosten und Uebernachtgeld 
nicht übersteigen. 
6) Für Feldmesser, welchen nur die Geschäftsbefugnisse der bisherigen III. Klasse 
zukommen (vgl. Verordnung vom 25. November 1849, betreffend die Ermächtigung zur 
Ausübung der Feldmesserkunst, Reg. Blatt S. 747, §. 2 und Verordnung vom 20. 
d. M., betreffend die Prüfung und Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Aus- 
führung der Feldmesserarbeiten §. 16), betragen die Taggelder drei Viertheile der 
vorstehenden Sätze. 
7) Die Auslagen für Zeichenpapier und gedruckte Meßhurkunden--Formulare werden 
den Feldmessern in ihrem wirklichen Betrage ersetzt. Eine besondere Vergütung für an- 
dere Schreib= und Zeichnungsmaterialien sowie für Meß= und Absteckstäbe, Meßstangen, 
Kreuzscheiben, Blei= und Kanalwaagen findet nicht statt. Dagegen darf für die Anwen- 
dung kostspieligerer Meßapparate eine besondere Vergütung und zwar für den Theodolit 
neun und vierzig Kreuzer (1 Mark 40 Pfennige), für das Nivellirinstrument acht und 
zwanzig Kreuzer (80 Pfennige) für den Tag angerechnet werden. 
Ueberdies sind Auslagen an Postporto, Botenlöhne, Meßinstrumenten= und Akten- 
transportkosten dem Feldmesser zu ersetzen, wenn deren Aufwand nicht zu vermeiden und
	        
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