Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 30. Dezember 1873. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Aufhebung der israelitischen Personalsteuer. ezember 1873. — Gesetz, betreffend 
die Forterhebung der Steuern. Vom 25. Dezember 1873. 
  
Gesetz, betreffend die Aufhebung der israelitischen Personalstener. Vom 23. Dezember 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Art. 59 des Gesetzes vom 25. April 1828 in Betreff der öffentlichen Ver- 
hältnisse der israelitischen Glaubensgenossen ist aufgehoben. 
Die Bedürfnisse des israelitischen Centralkirchenfonds werden, soweit dessen sonstige 
Einnahmen zu den ihm obliegenden Leistungen nicht ausreichen, in Gemäßheit des 
Art. 60 des erwähnten Gesetzes von der israelitischen Oberkirchenbehörde auf die sämmt- 
lichen israelitischen Kirchengemeinden umgelegt. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1875 in Kraft.
	        
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