Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

53 
6. 
Regierungs--Blatt 
Königreich Mürttemberg. 
  
hegchen Stuttgart Mitimoch den 12. M## 1873. 
Inhalt. 
Zeset, betreffend nachträgliche Bestimmungen zu dem Gesetze über die Gerichtsverfassung. Vom 7. März 1878. — 
Gesetz, betreffend die weitere Herabsetzung des Alters der Volljährigkeit. Vom 7. März 1878. — Geset, be- 
treffend die Pensionsverhältnisse der dem Notariatsfache angehörenden Staatsdiener. Vom 7. März 1873. — 
Verfügung des Justiz-Ministeriums, betreffend eine Aenderung in der Eintheilung der Notariatsbezirke im 
Oberamtsgerichtsbezirk Langenburg. Vom 7. März 1873. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betrefsend eine neue Uniform der Standesherrn 0% Königreichs. Vom 4. März 1873. — Bekanntmachung 
der K. Aufsichtskommission für die Staatskrankenanstalten, betreffend die Erhöhung der Verpflegungsgelder für 
die gegen vollständigen Kosten= Ersatz in das Mutterhaus des Katharinen-Hospitals zu Stuttgart auf- 
genommenen Wöchnerinnen. Vom 3. März 1873. — Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, betreffend 
die Waarenkontrole im Binnenlande. Vom 8. März 1873. 
  
Gesetz, betreffend nachträgliche Hestimmungen zu dem Gesetze über die Gerichtsverfassung. 
Vom 7. März 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden, König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
reuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Art. 19 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 erhält 
olgenden Zusatz: 
„Aus besonderen Gründen kann das Justiz-Ministerium einen andern innerhalb 
des Schwurgerichtsbezirks gelegenen Ort hiefür bestimmen."“ 
Art. 2. 
Die Bestimmungen, welche das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. März 1868 und 
sie Strafprozeßordnung vom 17. April 1868 über die Beiziehung von Schöffen zu den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.