Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Strafkammern der Kreisgerichtshöfe enthalten, bleiben, soweit nicht durch neuere Gesetze 
eine Abänderung erfolgt ist, bis auf Weiteres in Kraft. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. März 1873. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
ittnacht. 
Gesehz, betreffend die weitere herabsetzung des Alters der Volljährigkeit. Vom 7. März 1873. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
An die Stelle des Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1865, betreffend die Herab- 
setzung des Alters der Volljährigkeit, tritt die nachstehende Bestimmung: 
Das Alter der Volljährigkeit tritt mit dem vollendeten ein und zwanzigsten Lebens- 
jahre ein, vorbehältlich der besonderen Bestimmung Unseres Hausgesetzes vom 8. Juni 
1828, Art. 15, erster Satz (Reg. Blatt S. 571). 
Art. 2. 
Von den Wirkungen des Eintritts des Volljährigkeitsalters sind die gemeindebür- 
gerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte, vergl. Gesetz vom 6. Juli 1849, Art. 1 und 3, 
ausgenommen, deren Ausübung wie bisher an das vollendete 23. Lebensjahr geknüpft 
bleibt. 
Art. 3. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 31. März 1873 in Wirksamkeit. 
Unsere Minister der Instiz und des Innern sind mit der Vollziehung desselben 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. März 1873. 
Karl. 
Dsuttseinifter 
ittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick.
	        
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