Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Gesetz, betreffend die pensionsverhältnisse der dem Notariatssache angehörenden Staatsdiener. 
Vom 7. März 1873. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Den Kandidaten des Notariatsfaches wird im Falle ihrer Berufung zu einem 
Staatsamt (Dienstpragmatik §. 3) auch diejenige Zeit in die pensionsberechtigte Dienst- 
zeit eingerechnet, während welcher dieselben seit der Verkündigung des gegenwärtigen Ge- 
setzes, nach Erstehung der Notariatsdienstprüfung und nach zurückgelegtem 30. Lebens- 
jahre, als zur selbstständigen Bearbeitung von Geschäften ermächtigte Notariatsgehülfen 
(Not. Gesetz vom 14. Juni 1843 Art. 12) oder als Amtsverweser auf einer Gerichts- 
oder Amtsnotarsstelle, oder als Kanzleigehülfen bei einem Oberamtögericht oder bei einer 
höheren Gerichtsstelle gedient haben, wogegen ihnen obliegt, für die in die pensionsbe- 
kechtigte Zeit einzurechnenden Jahre ihrer unständigen Verwendung aus dem bezogenen 
unständigen Einkommen die gesetzlichen Beiträge zu dem Wittwen= und Waisenpensions- 
sonds der Civilstaatsdiener in angemessenen Fristen nachzubezahlen. 
Art. 2. 
Die Bestimmung des Schlußsatzes des Art. 12 des Gesetzes über die Gerichtsver- 
fassung vom 13. März 1868 wird auf die Gerichtsschreiber bei den Oberamtsgerichten 
(Art. 6 desselben Gesetzes) ausgedehnt. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 7. März 1873. 
Karl. 
Der Justiz-Minister. 
Mittnacht.
	        
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