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auf den Schultern Achselstücke ans verschlungenem, mit den Landesfarben durch-
zogenem, goldenem Schnurgeflecht;
2) in langen Beinkleidern von weißem Kaschmir mit einer 4m breiten faconnirten
goldenen Borte an den Seiten;
3) in einem dreieckigen Hut mit einer Ge# breiten faponnirten goldenen Borte
und schwarzen Federn eingefaßt, auf dessen rechter Seite die Landeskokarde, an
der vorderen und hinteren Spitze goldene Bouillons;
4) in einem Degen von der seitherigen Form mit vergoldetem Griff und Porte-épée
in einer unter den Rock zu schnallenden Koppel hängend.
II. Bei der gewöhnlichen Uniform zwerden anstatt der Beinkleider von weißem
Kaschmir schwarze Beinkleider mit goldenen Borten getragen.
Dieß wird mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß die bestehenden Bestimmungen
über die zu Anlegung der Uniform ermächtigten Personen und die Fälle, in welchen
dieselbe getragen werden soll, aufrecht erhalten bleiben.
Stuttgart, den 4. März 1873.
Sick.
gekanntmachung der fl. Aussichtskommission für die Staatskrankenanstalten, betreffend die Erhöhung
der Verpflegungsgelder für die gegen vollständigen Kosten-Ersatz in das Mutterhaus des Katha-
rinen-Hospitals zu Stuttgart ausaenommenen Wöchnerinnen. Vom 3. März 1873.
Mit Rücksicht auf die Preise der Lebensbedürfnisse sind die in der Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1863 (Reg. Blatt von 1864 S. 9 ff.) auf täglich 1 fl. 30 kr. fest-
gesetzten Verpflegungsgelder für solche Wöchnerinnen, welche gegen vollständigen
Kosten-Ersatz in die Gebär-Anstalt zu Stuttgart aufgenommen werden (vergl. §. 8 des
Statuts vom 19. Dezember 1863, Reg. Blatt von 1864 S. 5), vom 1. April 1873
an auf tägliche 2 fl. erhöht worden; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 3. März 1873.
Fleischhauer.