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Hierbei ist indeß Nachstehendes zu beachten:
1) Zum Ersatzgeschäft des Jahres 1873 sind als laufender Jahrgang die zwischen dem 1. Juli 1852
und dem 31. Dezember 1853 geborenen Wehr= bezw. Militairpflichtigen Bayerischer Staatsange-
hörigkeit heranzuziehen.
2) Diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich darüber ausweisen, daß sie nach der früheren Bayerischen
Wehrgesetzgebung von der Militairpflicht definitiv befreit worden sind, bleiben auch ferner von Ab-
leistung derselben entbunden.
Die einzelnen Bayerischen Wehr= bezw. Militairpflichtigen auf Zeit ertheilten Zurückstellungen
vom Dienst bleiben in Geltung, im Uebrigen kommen jedoch auf diejenigen, über deren Militair-
pflicht bis zum 1. Oktober cr. noch nicht definitiv entschieden ist, die Bestimmungen der Militair-
Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 uneingeschränkt zur Anwendung.
3) Bezüglich der auf Grund des früheren Bayerischen Wehrverfassungs-Gesetzes der Ersatz-Mannschaft
1. resp. 2. Klasse zugetheilten Individuen, sowie in Betreff nachträglicher Loosung Bayerischer
Wehrpflichtiger behält es bei den in Passus 4 und 5 unserer Uebergangsbestimmungen vom
21. Februar 2c. (Armee-Verordnungsblatt Nr. 57) getroffenen Festsetzungen sein Bewenden.
4) Auf Grund von Zeugnissen Bayerischer Lehranstalten über die wissenschaftliche Qualifikation zum
einjährig freiwilligen Militairdienst können Berechtigungsscheine für diesen Dienst unter der aus
§. 149 der Militair-Ersatz-Instruktion sich ergebenden allgemeinen Voraussetzung auch von Prüf-
ungs-Kommissionen außerhalb Bayerns ertheilt werden, sofern die ausstellende Anstalt entweder
durch eine Publikation im Reichsgesetz-Blatte als eine nach §. 154. 3. a. a. O. anerkannte Lehr-
anstalt bezeichnet, oder durch besondere Anordnung des mitunterzeichneten Reichskanzlers auf
Grund des §. 154. 4. ebenda für berechtigt erklärt ist.
Der Reichs-Kanzler. Der Kriegs-Minister.
In Vertretung
Delbrück. Graf v. Roon.
Zu §. 154. Beränderte Benennung und Klossen-Eintheilung der Gelehrtenschulen und Rcal-Gymnasien im
Großherzogthum Baden.
Berlin, den 2. September 1872.
Mit Bezug auf unsern Erlaß vom 26. März d. J. — Armee-Verordnungsblatt Nr. 9 pro 1872) —
bringen wir hiermit zur Kenntniß, daß im Großherzogthum Baden nunmehr die Benennung und Klas-
sen-Eintheilung der Gelehrtenschulen und Real-Gymnasien mit den entsprechenden, in Norddeutschland
üblichen Bezeichnungen in Einklang gebracht worden ist. Danach nehmen die seitherigen badischen Lyceen
°) Reg. Blatt Nr. 26 pro 1872.
6*#) Reg. Blatt Nr. 27 pro 1872.