Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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As 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 27. März 1873. 
Inhalt. 
Gesetz über die Aushbung und Ablösung der Welderechte auf landwirthschaftlichen Geundshacken sowie über die 
Ablösung der Waldweide-, Waldgräserei= und Waldstreu-Rechte. Vom 26. März 1 
  
  
Gesetz über die Ansübung und Ablösung der Weiderechte auf landwirthschaftlichen Grundstücken; 
sowie über die Ablösung der Waldweide-, Waldgräserei- und Waldstreu-Rechte. 
Vom 26. März 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und versügen Wir, wie folgt: 
I. Verhältniß des Feldbaus zur Weide. 
Art. 1. 
Durch die Weide kann die Benützung des Grundeigenthums nie beschränkt werden. 
Alle Kulturbeschränkungsbefugnisse, sie mögen privatrechtlicher oder öffentlich-recht- 
licher Natur sein, treten ein Jahr nach dem auf die Verkündigung dieses Gesetzes fol- 
genden 4. April außer Wirkung. 
Der Eigenthümer oder Inhaber eines Grundstücks ist daher durch das Weiderecht 
nicht gehindert, demselben eine beliebige Bestimmung zu geben, den höchst möglichen 
Ertrag daraus zu ziehen, es nach seinem Gutdünken zu bearbeiten, zu bepflanzen, die
	        
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