Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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darauf erzeugten Früchte einzuheimsen, die darauf kultivirten Gewächse und in der ge- 
schlossenen Zeit seine Wiesen abzuweiden, letzteres nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Art. 31. 
Namentlich kann z. B. die Beweidung eines angebauten Feldes vor Einheimsung 
der Erzeugnisse nicht angesprochen, der Eigenthümer oder Inhaber von dem Weideberech= 
tigten in keiner Weise gehindert werden, nicht angebaute Grundstücke urbar zu machen, 
seine Felder oder Wiesen zu jeder Zeit zu düngen, seine Wiesen zu mähen, so oft er 
will, die Brache oder das Stoppelfeld vollständig einzubauen, seine Felder nach geschehener 
Ableerung sogleich wieder anzupflanzen, auf seinem Boden Baumpflanzungen und jeden 
andern Anbau vorzunehmen, seine Wiesen umzubrechen und deren Boden zu einer an- 
deren Erzeugung zu verwenden, mit der Kulturart seiner Grundstücke überhaupt nach 
Belieben zu wechseln, die Zeit der Ernte nach eigener freier Wahl zu bestimmen. 
Auch darf durch die Weide die Benützung eines Grundstücks nicht nur zur Gras- 
gewinnung, zum Obstbau oder zu anderer Baumzucht, zum Garten-, Acker= oder irgend 
welchem anderen Anbau, zur Park= oder Waldanlage, sondern auch zum Torsstich, 
Steinbrechen u. s. w., zur Anlage von Hofraithen, Errichtung von Gebäuden, zu 
Wasser-, Weg= und dergleichen Anlagen, zu Gewerbseinrichtungen oder andern Zwecken 
nie beschränkt oder beeinträchtigt werden. 
Selbst nach dem Eintritt der offenen Zeit steht dem Eigenthümer frei, das auf 
den Feldern naochgewachsene Gras mit der Sichel, Sense u. s. w. wegzunehmen, ohne 
daß jedoch der Weideberechtigte an der Beweidung des betreffenden Feldes gehindert 
wäre. 
Art. 2. 
Die Einfriedigung eines Grundstücks kann für sich den Weidgang nicht hindern, 
vielmehr kann der Weideberechtigte, soweit der Kulturzustand des Grundstücks die Be- 
weidung gestattet (Art. 1), die Oeffnung der Einfriedigung verlangen, wenn der Eigen- 
thümer oder Nutznießer des Grundstücks nicht vorzieht, durch ein jährliches Ersatzgeld 
oder eine Aversalabfindungkangemessene Entschädigung (Art. 14) zu leisten. 
Die Einfriedigung von Gärten, Obstbaumgütern und Obstbaumschulen hat die 
Freiheit derselben von der Beweidung ohne Entschädigung zur Folge. 
Welche Grundstücke als Obstbaumgüter und als eingefriedigt im Sinne dieses
	        
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