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Das Beweiden von Wiesen, so lange solche durch Regen oder geschmolzenen Schnee
sehr erweicht sind, kann der Gemeinderath untersagen.
Art. 6.
Was in diesem Gesetze zu Gunsten der Wiesen verordnet ist, findet auch auf die
sogenannten Mähder einschließlich der Holzwiesen und Holzmähder Anwendung, wofern
dieselben nicht erweislich zu dem unter forstpolizeilicher Aufsicht siehenden Waldboden
gehören.
Art. 7.
Das Befahren der Baumsflanzungen und Wiesen mit Schweinen und Gänsen
ist nicht gestattet.
Art. 8.
Wird ein landwirthschaftlich benütztes Grundstück in Wald umgewandelt, so kann
das darauf bestehende Weiderecht erst dann wieder ausgeübt werden, wenn der letztere
fährig wird.
Wird das Weiderecht des betreffenden Berechtigten auf der ganzen Markung abge-
löst, so ist das ihm auf einer solchen Waldanlage zustehende Weiderecht in dem Werth,
wie ihn seine Ausübung nach den bestehenden forstpolizeilichen Grundsätzen ergibt, mit
abzulösen.
Der Eigenthümer der Waldanlage kann aber die Ablösung desselben nach diesen
Grundsätzen auch früher bewerkstelligen, nachdem die fragliche Waldkultur durch eine
zehnjährige Erfahrung als eine gelungene sich erwiesen hat.
Art. 9.
Bei gemischt angebauten Feldern darf dem Weideberechtigten der Trieb des Weide-
viehs auf die ungebauten Theile desselben für sich bestehenden Weidebezirks nicht ver-
sperrt werden. Es ist ihm vielmehr nach dem Erkenntniß des Gemeinderaths, soweit
erforderlich, ein Triebweg wo möglich auf den Gewänden (Anwanden) offen zu lassen,
der nach Richtung und Umfang mit der geringsten Störung für den Feldbau ver-
bunden ist.
Gegen die Art und Weise der Festsetzung dieses Wegs steht jeder Partie das
Recht der Beschwerdeführung bei dem Oberamt offen, welches endgiltig entscheidet.