Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Das Beweiden von Wiesen, so lange solche durch Regen oder geschmolzenen Schnee 
sehr erweicht sind, kann der Gemeinderath untersagen. 
Art. 6. 
Was in diesem Gesetze zu Gunsten der Wiesen verordnet ist, findet auch auf die 
sogenannten Mähder einschließlich der Holzwiesen und Holzmähder Anwendung, wofern 
dieselben nicht erweislich zu dem unter forstpolizeilicher Aufsicht siehenden Waldboden 
gehören. 
Art. 7. 
Das Befahren der Baumsflanzungen und Wiesen mit Schweinen und Gänsen 
ist nicht gestattet. 
Art. 8. 
Wird ein landwirthschaftlich benütztes Grundstück in Wald umgewandelt, so kann 
das darauf bestehende Weiderecht erst dann wieder ausgeübt werden, wenn der letztere 
fährig wird. 
Wird das Weiderecht des betreffenden Berechtigten auf der ganzen Markung abge- 
löst, so ist das ihm auf einer solchen Waldanlage zustehende Weiderecht in dem Werth, 
wie ihn seine Ausübung nach den bestehenden forstpolizeilichen Grundsätzen ergibt, mit 
abzulösen. 
Der Eigenthümer der Waldanlage kann aber die Ablösung desselben nach diesen 
Grundsätzen auch früher bewerkstelligen, nachdem die fragliche Waldkultur durch eine 
zehnjährige Erfahrung als eine gelungene sich erwiesen hat. 
Art. 9. 
Bei gemischt angebauten Feldern darf dem Weideberechtigten der Trieb des Weide- 
viehs auf die ungebauten Theile desselben für sich bestehenden Weidebezirks nicht ver- 
sperrt werden. Es ist ihm vielmehr nach dem Erkenntniß des Gemeinderaths, soweit 
erforderlich, ein Triebweg wo möglich auf den Gewänden (Anwanden) offen zu lassen, 
der nach Richtung und Umfang mit der geringsten Störung für den Feldbau ver- 
bunden ist. 
Gegen die Art und Weise der Festsetzung dieses Wegs steht jeder Partie das 
Recht der Beschwerdeführung bei dem Oberamt offen, welches endgiltig entscheidet.
	        
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