67
Art. 10.
Wenn Mehrere auf einer und derselben Markung ein Weiderecht auszuüben haben,
so ist die Weide, wofernekxjenes Recht nicht gemeinschaftlich ausgeübt wird, nach Bezirken
ahzutheilen, sobald der Belastete oder die Berechtigten, sei es in ihrer Gesammtheit,
oder die Inhaber des größeren Theils des Weiderechts es verlangen.
Besteht auch die belastete Partie aus einer Mehrheit von Personen, so hat im Falle
don Meinungsverschiedenheit derjenige Theil den Ausschlag zu geben, in dessen Händen
bie größere Fläche der belasteten Grundstücke sich befindet.
Ueber die Abtheilung der Weiderechte nach Bezirken ist zuvörderst eine gütliche
Verständigung zu versuchen. Gelingt diese nicht, so wird die Abtheilung, wenn der
Betheiligungsmaßstab bereits rechtlich feststeht, unter Zugrundlegung dieses Maßstabes,
in Ermanglung eines solchen feststehenden Maßstabs aber unter Berücksichtigung der
Viebzahl, welche jeder Weide-Inhaber aufzuschlagen berechtigt ist, oder in Ermanglung
eines solchen Anhaltspunktes unter Berücksichtigung des Umfangs der herrschenden
Grundnücke und anderer Anhaltspunkte für die rechtliche Würdigung des Betheiligungs-
maßstabs, sowie der örtlichen Lage der eben gedachten Grundstücke zu dem Weidefelde,
durch das Oberamt nach Vernehmung der Partien und des Gemeinderaths vorgenommen.
Gegen die Entscheidung derselben steht beiden Theilen ein binnen fünfzehn Tagen
don der Eröffnung an auszuführender Recurs an die Kreisregierung offen, welche end-
ziltig entscheidet. Eine besondere Recursbelehrung findet nicht statt.
So lange die Abtheilung nicht stattgefunden hat, sind die Weideberechtigten ver-
bunden, Strafe und Entschädigung, welche durch den Mißbrauch des Weiderechts be-
gründet werden, gemeinschaftlich nach der Stärke ihrer Herden zu leiden, es könnte denn
von dem Einen erwiesen werden, daß der Andere allein die Schuld daran trage.
Art. 11.
Die offene Zeit, während welcher die der Weide unterliegenden Grundstücke befahren
werden dürfen, ist sowohl für das Frühjahr, als für das Spätjahr, unter Beachtung
der im Art. 1. ff. dieses Gesetzes gegebenen Vorschriften nach den jeweiligen Verhältnissen
durch den Gemeinderath festzusetzen.
Gegen diese Festsetzung steht den Betheiligten das Recht der Beschwerde an das