Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Wo die Weide zum Besten der Gemeinde verpachtet wird, muß das Verlangen 
der Freilassung mindestens einen Monat vor dem Verpachtungstermin geltend gemacht 
werden. 
Wird demselben stattgegeben, so haben die betreffenden Güterbesitzer (Abs. 1 und 2), 
soferne sich die Betheiligten nicht über eine Abfindungssumme verständigen, einen dem 
Reinertrag der Weide (an Pachtgeld, Weidezins, Pferchertrag ꝛc.) angemessenen Weide- 
zins in die Gemeindekasse zu entrichten. 
Vom Weidezins kann der Ausgeschiedene durch Rücktritt in die Gemeindeweide sich 
befreien; er hat jedoch diesen Rücktritt mindestens einen Monat vor dem Weideverpach- 
tungstermin dem Ortsvorsteher anzuzeigen. So lange er den Weidezins entrichtet, ver- 
bleibt es bei seiner Ausscheidung aus der Gemeindeweide. 
Der Weidezins wird von dem Gemeinderath periodisch festgestellt, vorbehältlich 
des Recurses an das Oberamt und an die Kreisregierung, wofür die Bestimmungen 
des Art. 10, Abs. 4 gelten. 
Nach der Freilassung von der Gemeindeweide erhält der Besitzer der betreffenden 
Güter (Abs. 1 und 2) das Recht zur Einzelnbeweidung derselben nach Maßgabe des 
Art. 31. 
Ueber die Betheiligung der aus der Gemeindeweide ausgeschiedenen Güterbesitzer an 
dem Pferch der Gemeindeweide und deren Zulassung zur Theilnahme an den Pferchver- 
steigerungen für die ausgeschiedenen Güter hat der Gemeinderath unter Einholung der 
Zustimmung des Bürgerausschusses zu entscheiden. 
Art. 15. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindeweide mit andern Viehgat- 
tungen als Schafen besteht, kann dieselbe durch Beschluß des Gemeinderaths und Bür- 
gerausschusses im Einverständniß von drei Viertheilen der Besitzer der — der gesammten 
Weide unterliegenden Grundstücke, deren Antheil mehr als zwei Drittheile der betheiligten 
Fläche beträgt, in eine Gemeindeschafweide verwandelt werden, vorausgesetzt daß nicht 
privatrechtliche Weiderechte Dritter im Wege stehen. An der Abstimmung hierüber find 
auch die Ausmärker Theil zu nehmen berechtigt. 
Art. 16. 
Wo die auf den Gütern einer Markung haftende Weidedienstbarkeit durch Ablösung
	        
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