77
Theile derselben zusteht, so ist dieses privatrechtliche Mitweiderecht in allen Fällen
ablösbar.
Der Eigenthümer des bis jetzt mitweideberechtigten Guts kann sich von der Ge-
meindeweide auf letzterem nach Maßgabe des Art. 14 freimachen.
Art. 43.
Die Ablösung ist bei dem Oberamte des Bezirks, in welchem die belasteten Grund-
stücke gelegen sind, anzumelden.
Die Ablösung gilt als beschlossen:
Seitens der Pflichtigen:
a) wenn mehr als die Hälfte der Besitzer der weidebelasteten Grundstücke, deren An-
theil an denselben mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche beträgt, sich dafür
erklärt; diese Mehrheit bindet die Minderheit;
in Ermanglung eines solchen Beschlusses:
b) wenn die Gemeindecollegien den Beschluß fassen, die Ablösung für Rechnung der
Gemeinde zu unternehmen.
Der Weideberechtigte ist dabei nicht stimmfähig, auch wenn er weidepflichtige Grund-
stücke besitzt; letzere werden bei der Abstimmung nicht gerechnet.
Seitens mehrerer Berechtigter:
wenn sich die Inhaber des größeren Theils des Weiderechts dafür aussprechen.
Art. 44.
Bei Beschlußfassung über Ablösung einer Realgemeinderechtsweide für Rechnung
der Gemeinde sind auch die der Realrechtsgenossenschaft angehörigen Mitglieder des
Gemeinderaths und Bürgerausschusses stimmfähig, es sind übrigens in diesem Fall die
Stimmen der Mitglieder beider Collegien durchzuzählen. Haben Realgemeindeberechtigte
an der Abstimmung über den Ablösungsanmeldungsbeschluß Theil genommen, so erfor-
dert letzterer die Genehmigung des Oberamts, welche in diesem Fall gemäß Art. 20 des
Gesetzes vom 6. Juli 1849 nur nach vorgängiger Vernehmung der Nichtrealgemeinde-
genossen ertheilt werden kann.
An der Abstimmung über die Ablösungsanmeldung eines solchen Weiderechts haben
im Falle der lit. a des Art. 43 die Realgemeindegenossen gleich den Nichtgenossen mit
ihren weidepflichtigen Grundstücken Theil zu nehmen das Recht.