Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

Zu 8. 172. 
6 
Einstellung einjährig-freiwilliger Aerzte in die Marine. 
Berlin, den 12. Juni 1872. 
Da Seitens der Kaiserlichen Admiralität die Einstellung einjährig-freiwilliger Aerzte in die Marine 
beabsichtigt wird, so bestimmen wir, in Ergänzung des §. 172 al 7 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 
26. März 1868 hiermit, daß daselbst in Zeile 3 hinter den Worten: 
„an einen Korps-General-Arzt“ 
eingeschaltet werde: 
„bezw. den General-Arzt der Marine.“ 
Der Reichskanzler. Der Kriegs-Minister. 
Im Auftrage: 
Eck. Graf v. Roon. 
R. K. A K. M. No. 1242·4. 
Neues Schema zum Seewehr-Paß. 
Berlin, den 7. September 1872. 
In Folge der inzwischen eingetretenen Abänderungen der auf die Militair-Dienstverhältnisse der see- 
männischen Bevölkerung bezüglichen Vorschriften — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1872 Nr. 7.7) — erhält 
das Schema 7 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 (Seewehr-Paß) die in der Anlage 
angegebene Fassung. 
Der Reichskanzler. Der Liiegs Mirster, 
In Vertretung. Im Auftrage. 
Delbrück. v. Hartmann. 
R. K. A. No. 6984. B. Kr. M. No. 1044/8. 72. A. I. a. 
Schema 7 
zu §. 48 der Ersatz-Instruktion. 
Seewehr-Pawß. 
Der (Stand und Gewerbe) N. N. (Vor= und Zuname) geboren am ten 18 
zu (Kreis 2c. N. N. Regierungs-Bezirk [Herzogthum 2c.] N. N. wird hiermit in Folge 
der am ten 18 stattgehabten Superrevision wegen der 
Seewehr überwiesen. 
Derselbe steht bis zu seiner Entlassung aus der Seewehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden. 
Die Entlassung erfolgt, sofern er seine militairischen Pflichten pünktlich erfüllt hat, mit dem vollendeten 
31. Lebensjahre, und hat derselbe zu dem angegebenen Zeitpunkt diesen Paß dem Bezirks-Feldwebel sei- 
nes Aufenthalts-Orts vorzulegen, um den entsprechenden Vermerk durch den Landwehr-Bezirks-Komman- 
deur eintragen zu lassen. So lange der Entlassungs-Vermerk auf diesem Paß fehlt, gehört der Inhaber 
zur Seewehr. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks 
dem Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Wenn er aber in einen anderen Kompagnie-Bezirk verziehen will, so 
muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthalts-Orts ab= und spätestens nach 14 Tagen 
beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthalts-Orts anmelden. 
latt Nro. 26 pro 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.