Zu 8. 172.
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Einstellung einjährig-freiwilliger Aerzte in die Marine.
Berlin, den 12. Juni 1872.
Da Seitens der Kaiserlichen Admiralität die Einstellung einjährig-freiwilliger Aerzte in die Marine
beabsichtigt wird, so bestimmen wir, in Ergänzung des §. 172 al 7 der Militair-Ersatz-Instruktion vom
26. März 1868 hiermit, daß daselbst in Zeile 3 hinter den Worten:
„an einen Korps-General-Arzt“
eingeschaltet werde:
„bezw. den General-Arzt der Marine.“
Der Reichskanzler. Der Kriegs-Minister.
Im Auftrage:
Eck. Graf v. Roon.
R. K. A K. M. No. 1242·4.
Neues Schema zum Seewehr-Paß.
Berlin, den 7. September 1872.
In Folge der inzwischen eingetretenen Abänderungen der auf die Militair-Dienstverhältnisse der see-
männischen Bevölkerung bezüglichen Vorschriften — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1872 Nr. 7.7) — erhält
das Schema 7 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 (Seewehr-Paß) die in der Anlage
angegebene Fassung.
Der Reichskanzler. Der Liiegs Mirster,
In Vertretung. Im Auftrage.
Delbrück. v. Hartmann.
R. K. A. No. 6984. B. Kr. M. No. 1044/8. 72. A. I. a.
Schema 7
zu §. 48 der Ersatz-Instruktion.
Seewehr-Pawß.
Der (Stand und Gewerbe) N. N. (Vor= und Zuname) geboren am ten 18
zu (Kreis 2c. N. N. Regierungs-Bezirk [Herzogthum 2c.] N. N. wird hiermit in Folge
der am ten 18 stattgehabten Superrevision wegen der
Seewehr überwiesen.
Derselbe steht bis zu seiner Entlassung aus der Seewehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden.
Die Entlassung erfolgt, sofern er seine militairischen Pflichten pünktlich erfüllt hat, mit dem vollendeten
31. Lebensjahre, und hat derselbe zu dem angegebenen Zeitpunkt diesen Paß dem Bezirks-Feldwebel sei-
nes Aufenthalts-Orts vorzulegen, um den entsprechenden Vermerk durch den Landwehr-Bezirks-Komman-
deur eintragen zu lassen. So lange der Entlassungs-Vermerk auf diesem Paß fehlt, gehört der Inhaber
zur Seewehr.
Inhaber ist verpflichtet, jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks
dem Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Wenn er aber in einen anderen Kompagnie-Bezirk verziehen will, so
muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthalts-Orts ab= und spätestens nach 14 Tagen
beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthalts-Orts anmelden.
latt Nro. 26 pro 1872.