Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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In Friedenszeiten sind die Seewehr-Mannschaften bei Fahrten zur See von der jedesmaligeen Ab- 
und Rückmeldung entbunden, wenn ihre Abwesenheit nicht in die Zeit der Uebungen fällt. 
Inhaber kann im Frieden zu zweimaligen Uebungen herangezogen werden und hat bei Vermeidung 
der gesetzlichen Strafen jeder Einberufungs-Ordre zum Dienst pünktlich Folge zu leisten. Desgleichen ist 
Inhaber, falls er sich zur See befindet, verpflichtet, bei ausbrechendem Kriege in die Heimath zurüchzu- 
kehren und sich bei seinem Marinetheil oder bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel anzumelden. Wer an 
der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, 
widrigenfalls er Strafe nach der ganzen Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
Wer sich der Kontrole entzieht, hat, abgesehen von den gesetzlichen Strafen, die Zeit der Kontrol- 
Entziehung in der Seewehr nachzudienen. 
Dienstliche Meldungen können mündlich oder schriftlich erstattet werden, und ist in beiden Fällen die- 
ser Schein zur Visirung vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu 
schreiben und den Brief mit dem Orts-Polizei-Siegel schließen zu lassen. Nur die solchergestalt geschlos- 
senen Briefe sind im Gebiet des Deutschen Reichs portofrei. 
Diesen Paß hat der Inhaber auf das Sorgfältigste aufzubewahren, um sich damit zu allen Zeiten 
über das — — sausweisen zu können. 
(Or) 
lesg ae í ν im Venn der .. ten Infanterie-Brigade. 
ilitair= Vorsitend 1. Der Civil-Vorsitende. 
. 8S. N. N. 
Original sen 
Anderweite Bezirks-Eintheilung des 2. Posenschen Landwehr-Regiments Nr. 19. Zu Anlage 1. 
Auf Ihren gemeinschaftlichen Vortrag vom 3. Juni d. J. genehmige Ich eine anderweite Bezirks- 
Eintheilung des 2. Posenschen Landwehr-Regiments Nr. 19 und zwar dahin, daß vom 1. Januar k. J. 
ab der Bezirk des 1. Bataillons aus den Kreisen Wreschen und Schroda, derjenige des 2. Bataillons 
(Schrimm) aus den Kreisen Schrimm und Pleschen gebildet wird. 
Zu dem gleichen Zeitpunkt hat die Verlegung des Landwehr-Bezirks-K dos von Neustadt a. W. 
nach Schroda zu erfolgen und alsdann das Bataillon die Bezeichnung: 1. Bataillon (Schroda) 2. Posen- 
schen Landwehr-Regiments Nr. 19 anzunehmen. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 8. Juni 1872. Wilhelm. 
An den Kriegs-Minister und den Minister des Innern. Graf v. Roon. Graf zu Eulenburg. 
Anderweite Formation der Königlich Bayerischen Landwehr-Jufanterie. Zu Anlage 1. 
Berlin, den 6. Juli 1872. 
Mit Bezug auf die in Nro. 5 des diesjährigen Armee-Verordnungs-Blattes) veröffentlichte Landwehr- 
Bezirks-Eintheilung für das Königreich Bayern wird die nachstehende Formation der Königlich Bayeri= 
schen Landwehr-Infanterie zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
Auftrage 
No. 201. 7. 72. 4. I. a. v. Hartmann. 
*) Neg. Blat Nr. 26 pro 1872. 
 
	        
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