Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

89 
Für die Aufhebung der auf privatrechtlichen Titel gegründeten Beschränkungen der 
Waldkultur ist dem Berechtigten Entschädigung zu leisten und dieselbe nach den Be- 
stimmungen des vorigen Abschnittes auszumitteln. Dagegen hören die aus dem Weide- 
rechte überhaupt abgeleiteten, sowie die mit einer öffentlich-rechtlichen Weide verknüpften 
Beschränkungen der Waldkultur ohne Entschädigung auf. 
Hinsichtlich der Ablösung einer Weide-, Gräserei= oder Streugerechtigkeit begründet 
das Herkommen die Annahme, daß die fragliche Nutzung als ein Recht ausgeübt wor- 
den sei, vorbehältlich des Gegenbeweises, daß sie auf bloßer Vergünstigung beruhe. 
Art. 79. 
Die Vorschriften der Art. 39, 43 und 65 über die bezirks= oder markungsweise 
Ablösung der Feldweide finden auf die in Art. 78 genannten Waldgerechtigkeiten keine 
Anwendung, es steht vielmehr jedem Verpflichteten oder Berechtigten frei, eine auf 
Waldboden haftende Weide-, Gräserei= oder Streugerechtigkeit zur Ablösung anzu- 
melden. 
Art. 80. 
Die Ermittlung des der Berechnung des Ablösungskapitals zu Grunde zu legenden 
Jahreswerths hat nach Vorschrift des Art. 49 zu geschehen. Bei den Waldweide-, 
Gräserei= und Streu-Berechtigungen gilt der Durchschnitt der der Ablösungs-Anmeldung 
unmittelbar vorangegangenen zwanzig Jahre als Anhalt für die Schätzung, soweit nicht 
während dieser Zeit die Ausübung der Nutzung durch forstpolizeiliche Rücksichten unter 
das durchschnittlich zulässige Maß beschränkt, oder wegen unberechtigten Widerspruchs 
des Pflichtigen gehindert war. 
In letzteren Fällen ist der Jahreswerth der Berechtigung aus dem Durchschnitts- 
ertrag der laufenden Umtriebszeit der belasteten Waldfläche zu berechnen, wobei der zur 
Zeit der Ablösung vorhandene wirthschaftliche Zustand der Bestände als bleibend und 
maßgebend zu unterstellen ist. 
Art. 81. 
Der Bezug der Waldweide-, Gräserei= und Strennutzungen hört mit dem — der 
Festsetzung des Ablösungskapitals nächstfolgenden 11. November auf; mit diesem Tag 
ist das Ablösungskapital fällig und beginnt bei Zeitrenten die Verzinsung mit fünf 
vom Hundert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.