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Für die Aufhebung der auf privatrechtlichen Titel gegründeten Beschränkungen der
Waldkultur ist dem Berechtigten Entschädigung zu leisten und dieselbe nach den Be-
stimmungen des vorigen Abschnittes auszumitteln. Dagegen hören die aus dem Weide-
rechte überhaupt abgeleiteten, sowie die mit einer öffentlich-rechtlichen Weide verknüpften
Beschränkungen der Waldkultur ohne Entschädigung auf.
Hinsichtlich der Ablösung einer Weide-, Gräserei= oder Streugerechtigkeit begründet
das Herkommen die Annahme, daß die fragliche Nutzung als ein Recht ausgeübt wor-
den sei, vorbehältlich des Gegenbeweises, daß sie auf bloßer Vergünstigung beruhe.
Art. 79.
Die Vorschriften der Art. 39, 43 und 65 über die bezirks= oder markungsweise
Ablösung der Feldweide finden auf die in Art. 78 genannten Waldgerechtigkeiten keine
Anwendung, es steht vielmehr jedem Verpflichteten oder Berechtigten frei, eine auf
Waldboden haftende Weide-, Gräserei= oder Streugerechtigkeit zur Ablösung anzu-
melden.
Art. 80.
Die Ermittlung des der Berechnung des Ablösungskapitals zu Grunde zu legenden
Jahreswerths hat nach Vorschrift des Art. 49 zu geschehen. Bei den Waldweide-,
Gräserei= und Streu-Berechtigungen gilt der Durchschnitt der der Ablösungs-Anmeldung
unmittelbar vorangegangenen zwanzig Jahre als Anhalt für die Schätzung, soweit nicht
während dieser Zeit die Ausübung der Nutzung durch forstpolizeiliche Rücksichten unter
das durchschnittlich zulässige Maß beschränkt, oder wegen unberechtigten Widerspruchs
des Pflichtigen gehindert war.
In letzteren Fällen ist der Jahreswerth der Berechtigung aus dem Durchschnitts-
ertrag der laufenden Umtriebszeit der belasteten Waldfläche zu berechnen, wobei der zur
Zeit der Ablösung vorhandene wirthschaftliche Zustand der Bestände als bleibend und
maßgebend zu unterstellen ist.
Art. 81.
Der Bezug der Waldweide-, Gräserei= und Strennutzungen hört mit dem — der
Festsetzung des Ablösungskapitals nächstfolgenden 11. November auf; mit diesem Tag
ist das Ablösungskapital fällig und beginnt bei Zeitrenten die Verzinsung mit fünf
vom Hundert.