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Dem bisherigen Berechtigten wird übrigens auf sein Verlangen das Recht einge-
räumt, für die Dauer einer Uebergangszeit, welche derselbe bei den Ablösungsverhand=
lungen auf nicht länger als auf fünf Jahre sich ausbedingen darf, sein Bedürfniß an
Weide, Gras oder Streu aus dem bisher belasteten oder nach Uebereinkunft der Be-
theiligten aus einem anderen gelegenen Walde zu beziehen.
Als höchstes Maß des Bedarfs ist diejenige Menge und Gattung anzunehmen,
welche der Ablösungsberechnung zu Grunde gelegt worden ist.
Die hienach zu beziehenden Nutzungen sind von dem bisherigen Berechtigten in
demjenigen Preis zu bezahlen, nach welchem sie bei der Ablösung berechnet worden sind.
Art. 82.
Wenn der Gemeinderath und Bürgerausschuß einer berechtigten (Gesammt- oder
Parcellar-)) Gemeinde in der Behauptung übereinstimmen, und solche zu bescheinigen ver-
mögen, daß die von dem Verpflichteten angemeldete Ablösung eines Weide-, Gräserei-
oder Streurechts den Nahrungsstand der Gemeindeangehörigen wesentlich gefährde, so
hat eine von dem Ministerium des Innern für jeden einzelnen Fall unter dem Vor-
sitz eines Collegialmitglieds dieses Departements zu berufende Commission, bestehend
aus zwei Land= und zwei Forstwirthen, das Vorbringen zu prüfen.
Sollte hiebei die Behauptungkals begründet erkannt werden, so hat die Commission
zu bestimmen, in wie weit die in Art. 81 festgesetzte Uebergangszeit zu verlängern sei,
und in welchem Maße, sowie in welchen Zeitabschnitten die bisherigen Bezüge allmäh-
lich zu verringern seien.
Art. 83.
Haften Gräserei= oder Streurechte auf anderen Flächen als auf Waldboden (auf
Holzwiesen, Mooren, Weihern, Sümpfen und dergl.), so finden die Bestimmungen der
Art. 78—82 auf sie sinngemäße Anwendung.
VII. Strafbestimmungen.
Art. 84.
An die Stelle des Art. 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aen-
derungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich, treten folgende Bestimmungen: