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Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern wird bestraft:
1) wer unbefugt auf fremden Grundstücken weidet, oder er seinen Weidebezirk über-
schreitet;
2) wer zu verbotenen Zeiten (Art. 11 und 24) oder in Uebertretung der in den Art.
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 13 enthaltenen Bestimmungen weidet;
3) wer gegen die sonstigen in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen oder nach Maßgabe
desselben erlassenen Vorschriften oder einzelnen Anordnungen (Art. 25, 26, 27, 28,
30, 31, 33, 34 und 35) sich verfehlt.
Bei Verfehlungen gegen die Vorschrift des Art 25 ist der Schäfer, welcher mit
einer Ueberzahl von Schafen auf mehreren Markungen betreten wird, auf jeder der-
selben strafbar.
Art. 85.
Gemeinden und Privatpersonen haben für die Weideexcesse der von ihnen aufge-
stellten Hirten sowohl bezüglich der verwirkten Geldstrafen, als auch der Entschädigungen
und Kosten zu haften.
Art. 86.
Zur Untersuchung und Abrügung der in Art. 84 bezeichneten Uebertretungen sind,
sofern nicht die Ortsvorsteher selbst straffällig sind,innerhalb ihrer Strafbefugniß die
Ortsbehörden, in den Fällen, bei welchen diese Strafbefugniß nicht ausreicht, sowie bei
Verfehlungen der Ortsvorsteher die Oberämter zuständig.
Die Allegation des Act. 41 in Art. 59 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes ist hienach
migehoben.
VIII. Von der Zuständigkeit der Behörden bei Streitigkeiten.
Art. 87.
Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang eines Waldweide-, Waldgräserei-
oder Waldstreurechts, oder einer besonderen damit zusammenhängenden Kulturbeschrän-
ngsbefugniß, sowie über etwaige Gegenleistungen des Berechtigten an den Belasteten
sind von den Gerichten zu entscheiden.
Entsteht Streit über das Bestehen und den Umfang eines Feldweide= oder Pferch-
cechts, so haben hierüber, in soweit dasselbe auf den Markungs- oder Gemeindeverband