Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Zeitpunktes der Inangriffnahme und des Fortschreitens der Bauausführung von Zeit 
zu Zeit durch besondere Verabschiedung Sorge zu treffen. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen sind mit 
der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 22. März 1873. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten: 
Wächter. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
Geseh, betreffend den Gau von Eisenbahnen in der Finanz-periode 18°/22. Vom 22. März 1873. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes vom 17. November 1858, betreffend die wei- 
tere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes, und der Gesetze vom 13. August 1865 und 
16. März 1868, betreffend den Bau von Eisenbahnen in den Finanz-Perioden 1856 
und 5 ½0, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths 
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Artikel 1. 
Neben vollständiger Herstellung derjenigen Bahnlinien, welche nach Art. 1 des Ge- 
setzes vom 16. März 1868 soweit thunlich dem Ausbau entgegenzuführen waren, sowie 
neben Vollendung der in demselben Gesetzes-Artikel vorgesehenen Erweiterung einiger 
größeren Bahnhöfe sollen in der Finanz-Periode 187/03 zur Ausführung kommen, die 
in Gemäßheit des Artikel 2 des genannten Gesetzes in Angriff zu nehmenden Bahnen: 
1) von Nagold nach Horb, 
2) von Calw nach Pforzheim,
	        
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