Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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3) von Leutkirch nach Isny, 
4) von Hechingen nach Balingen. 
Artikel 2. 
Neu in Angriff zu nehmen ist in der Finanz-Periode 1875a der Bau folgender 
Bahnen: 
1) von Altshausen nach Pfullendorf zum Anschluß an die Großh. Badische Stockach- 
(Schwackenreute) Pfullendorfer Eisenbahn; 
2) von Crailsheim an die württembergisch-bayerische Landesgrenze, württembergischer 
Theil der Bahnlinie, Crailsheim-Ansbach-Nürnberg; 
3) von Balingen über Ebingen nach Sigmaringen, Fortsetzung der hohenzollern'schen 
Bahn; 
4) von Heidenheim nach Ulm; 
5) von Waiblingen über Winnenden nach Backnang. 
Artikel 3. 
Für den Bau und die Einrichtung von Dienstwohnungen und anderen Gebäulich- 
leiten für Zwecke der Verkehrs-Anstalten sind über bereits verwilligte 500,000 fl. (Gesetz 
vom 19. Januar 1869) weiter zu verwenden 136,000 fl. 
Artikel 4. 
Für Verbesserungen und Erweiterungen an älteren Bahnlinien kommen in Ver- 
wendung . 1,235,000 fl. 
für die durch den Vollzug des Bahnpolizeireglements für das Deutsche 
Reich anfallenden Kosten 230, 00 fl. 
für den Mehraufwand des neuen Postgebäudes . 165,000 fl. 
zusammen —. 4 10,630,500 fl. 
Artikel 5. 
Zur Vermehrung des Betriebsmaterials der Staatsbahnen sind zu verausgaben 
—. 10,000,000 fl. 
Artikel 6. 
An den Anlage= und Ausrüstungskosten der nach Artikel 1 und 2 auszuführenden 
und in Angriff zu nehmenden Eisenbahnlinien sind die Kaufschillinge für die Bauplätze 
der erforderlichen Gebäude und für die Grundflächen der Bahnhöfe und Stationen wie 
bisher von der Grundstocks-Verwaltung zu bestreiten. Zur Deckung des weiteren Auf-
	        
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