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aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamte
im Bezirksblatte und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf orts-
übliche Weise zu erlassen.
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage vom Erscheinen gegenwärtiger Ver-
fügung im Regierungsblatte an gerechnet, somit spätestens am 18. Februar voll-
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraumes von 6
Tagen, also bis 24. Februar einschließlich auf dem Rathhause zur allgemeinen Ein-
sicht aufgelegt werden.
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die
Wählerlisten an gerechnet hat die örtliche Commission hierüber Beschluß zu fassen,
spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens,
am 1. März, haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über be-
anstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl ist genau 30 Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im
Regierungsblatt, also
am Mittwoch den 10. März d. J.
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen.
Die Bekanntmachung des Tags der Wahl, des Beginns und des Schlusses
der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 7. März auf ortsübliche
Weise zu erfolgen; insbesondere ist darauf zu achten, daß die Beurkundungen über
diese Bekanntmachung in einer die ordnungsmäßige Vornahme derselben unzweifel-
haft bestätigenden Weise zu den Akten gebracht werden.
5) Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungsorte sind:
im Oberamt Blaubeuren:
I. Blaubenren, Weiler, Gerhausen mit Altenthal, Beiningen, Sonderbuch, Asch,
Bühlenhausen, Berghühlen, Suppingen, Seißen mit dem Abstimmungsorte
Blaubeuren.
II. Merklingen, Machtolsheim, Nellingen mit dem Abstimmungsort Merklingen.
III. Themmenhausen, Radelstetten, Scharenstetten, Tomerdingen, Dornstadt, Bol-
lingen, Bermaringen mit dem Abstimmungsorte Themmenhausen.