Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgrordnetenwahl 
für die Stadt Tübingen. Vom 4. Februar 1875. 
Nachdem das Mandat des bisherigen Abgeordneten der Stadt Tübingen durch dessen 
Beförderung auf eine höhere Stelle im Staatsdienst erloschen ist, wird auf Höchsten 
Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer neuen Abgeordnetenwahl 
für diese Stadt angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtliche Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat un- 
verweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen, wobei die Vorschriften 
des Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 zu beachten sind. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf derjenigen Wahl- 
berechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerliste aufzunehmen sind, zur 
Anmeldung des Wahlrechts ist von dem Oberamt im Bezirksblatte und außerdem 
von dem Gemeindevorsteher in ortsüblicher Weise zu erlassen. 
3) Die Wählerliste muß binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am 18. Februar vollendet sein, 
sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis 
24. Februar einschließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt 
werden. 
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die 
Wählerliste an gerechnet hat die örtliche Kommission hierüber Beschluß zu fassen, 
spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens 
am 1. März, ist die Wählerliste sammt den Akten über beanstandete Wahlberech- 
tigungen an das Oberamt einzusenden. 
4) Die Wahl findet in Einem Abstimmungslokal statt und ist genau 30 Tage nach 
dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch den 10. März d. J. 
vorzunehmen und jedenfalls am folgenden Tage zu beendigen. 
5) Die Bekanntmachung des Wahltermins, des Beginns und des Schlusses der Wahl- 
handlung hat spätestens am 7. März auf ortsübliche Weise zu erfolgen, auch ist 
darauf zu achten, daß die Beurkundung über diese Bekanntmachung in einer die
	        
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