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Die Barrieren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Ge-
nehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen
der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, einschließ-
lich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den Passanten
verlangt wird.
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkrenze für Fußgänger angebracht werden,
welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist.
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung
getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden.
Im Dunkel sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von
Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von
sämmtlichen Zugbarrieren.
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons
und Anfahrten zu erleuchten.
S. 6.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½% Kilometer angeben.
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen
die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkennbar
anzugeben sind.
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen,
welches die Grenze angibt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben wer-
den dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem andern Geleise zu hindern.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
S. 7.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden,
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 26) ohne Gefahr statt-
finden können.
8. 8.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-poli-
zeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als