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S. 12.
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen
Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens
22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können schmiede-
eiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden.
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Ketten oder
Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt sein, daß sie
im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen nicht tiefer als
75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen.
§. 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive
so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die
letzteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen
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bis einschließlich 1vooo .er 8. Theil, der 12. Theil,
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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindig-
keit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern
die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1:60 auf den 6. Theil, und
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der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn