Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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1) die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht über- 
schritten wird, 
2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt, 
3) durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau 
festgestellt wird. 
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich einer 
halben beladenen Achse berechnet. 
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen der 
Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
8. 14. 
Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit 
mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung ver- 
sehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den 
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im 
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind die 
letzteren mit Schutzvorrichtungen zu versehen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und in 
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen 
zu erleuchten. 
8. 15. 
Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen lau- 
fenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche 
an der Hinterwand des Wagens so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite 
des Wagens oder über die Decke desselben hervorragen. 
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren 
Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 30%600 Meter betragen, während die 
Mitte (Vertikalachse) der Stütze im ersteren Falle höchstens 1000 Meter, im letzteren 
höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf. 
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten von 
Op### Meter oberer und O0,032 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben 
erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt 
des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf 
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