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1) die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht über-
schritten wird,
2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
3) durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau
festgestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich einer
halben beladenen Achse berechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen der
Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
8. 14.
Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit
mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung ver-
sehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind die
letzteren mit Schutzvorrichtungen zu versehen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und in
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen
zu erleuchten.
8. 15.
Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen lau-
fenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche
an der Hinterwand des Wagens so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite
des Wagens oder über die Decke desselben hervorragen.
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren
Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 30%600 Meter betragen, während die
Mitte (Vertikalachse) der Stütze im ersteren Falle höchstens 1000 Meter, im letzteren
höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten von
Op### Meter oberer und O0,032 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben
erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt
des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf
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