Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 38. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
8. 39. 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe 
stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse ange- 
zogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen. 
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter 
Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß 
sie nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
S. 40. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive 
muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten 
mit mindestens einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein dem Lo- 
komotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes 
Laternensignal anzubringen. 
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungssignal vorhergehen. 
Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt. 
Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§. 36) auf freier Bahn müssen 
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
S. 41. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. die Bahn ist fahrbar, 
2. der Zug soll langsam fahren, 
3. der Zug soll still halten. 
§. 42. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den 
Lokomotivführer geben können. 
n S. 43. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben,
	        
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