Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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IV. Bestimmungen für das Publikum. 
F. 53. 
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche 
von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Per- 
sonen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uni- 
form befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation 
versehenen Bahnpolizei-Beamten (§. 66) Folge zu leisten. 
8. 54. 
Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, 
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aussichtsbe- 
hörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, 
Zoll-, Steuer-, Telegraphen-, Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und 
den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Be- 
wegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr= und Rangirgeleise zu vermeiden. Das 
Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten 
Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Barrieren ver- 
schlossen sind. Es ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten Bahn- 
anlagen bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, 
zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
S. 55. 
Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffne- 
ten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme 
der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär= und Polizeibehörde, so- 
wie der im §. 54 gedachten und der Postbeamten. 
Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre Uniform 
als solche kenntlichen Fortifikations-Beamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die 
Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten. 
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf 
den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
	        
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