Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, späte- 
stens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- 
oder Polizeianwalt eingesendet werden muß. 
" S. 65. 
Ein Abdruck der §§. 53—65 dieses Reglements und der §§. 13, 14, 22 Al. 2 und 
5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen und ferner 
auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stationsbürean 
auszulegen. 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
§. 66. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst verpflichtet folgende Eisenbahn= 
beamte: 
. der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur, 
der Oberbetriebs-Inspektor, 
die Betriebs-Inspektoren, Betriebs-Bauinspektoren, Betriebs-Kontrolöre 
und Ober-Zugmeister, 
— 
4. die Eisenbahn-Baumeister und Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure, 
5. die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6. die Bahn= und Hilfsbahnwärter, 
7. der Bahnkontrolör, 
8. die Stationsvorsteher beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren und Bahn- 
hofs-Verwalter, 
9. die Stations-Aufseher und Bahnhofs-Aufseher, 
10. die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Inspektions-Assistenten, 
11. die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen- 
wärter, 
12. die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Konduktöre und Wa- 
genwärter, 
13. die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein.
	        
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