Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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mehr als 10 auf beide Oberarme zu vertheilen sind. Bei der Revaccination sind die 
Impfwunden besser auf dem linken Oberarm allein anzubringen. 
Mit der Lymphe darf niemals Blut mit übergeimpft werden. 
Die Verwendung von Glycerinlymphe ist gestattet, jedoch in keiner schwächeren 
Mischung als der von gleichen Theilen frischer unblutiger Lymphe und chemisch reinen 
Glycerins. 
Im Uebrigen haben die Impfärzte die jeweiligen amtlichen Publikationen des Me- 
dizinalkollegiums über das Impfwesen, auf welche sie von den Oberamtsärzten noch be- 
sonders hinzuweisen sind, zu beachten. 
Der Impfarzt hat den bei der öffentlichen Impfung Erschienenen oder ihren Ver- 
tretern die Zeit bekannt zu geben, daß, wo und wann sie sich zu der Nachschau wieder 
einzufinden haben. 
§. 11. 
Die Nachschau ist nach der Vorschrift des §. 5 des Impfgesetzes einzuleiten. Bei 
derselben sind die durch die Rubriken 14—16 der Impfliste verlangten Notizen sorgfältig 
einzutragen, insbesondere auch die Rubriken 17—19 zum endlichen Abschluß zu bringen. 
Die Impfung ist bei deren erstmaliger Vornahme (Vaccination) dann als erfolglos 
zu bezeichnen, wenn sich nicht wenigstens Eine vollkommene mit einem deutlichen Ent- 
zündungshof umgebene Pustel entwickelt hat. Zwei oder mehr abortive oder rudimentäre 
Pusteln können nicht als Ersatz für Eine vollkommene Pustel gelten. 
Die zweite Impfung (Revaccination) gilt jedoch nur in dem Falle als erfolglos, 
wenn zur Zeit der Nachschau an der Impfstelle gar keine verläßigen Spuren einer statt- 
gehabten entzündlichen Reaktion oder eines bestandenen Bläschens oder Stippchens mehr 
vorhanden sind. 
Als entschuldigt ist das Ausbleiben bei der Nachschau zu erachten, wenn bei dieser 
ein auf Grund persönlichen Augenscheins ausgestelltes Zeugniß eines approbirten Arztes 
oder einer mit Bezug auf die Ausübung einer öffentlichen Funktion beeidigten Person 
darüber beigebracht wird, daß der Impfling erkrankt sei. 
Wenn der Geimpfte auch an der letzten Impftagfahrt des betreffenden Impfbezirks 
nicht vorgestellt oder nicht längstens bis zum 30. September dem Impfarzt das Zeugniß 
eines approbirten Arztes über den Erfolg der Impfung vorgelegt ist, so ist er als ohne 
Erfolg geimpft zu behandeln und zur nächsten Jahresimpfung zu verweisen.
	        
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