Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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der für diesen Zweck eingeführten gedruckten Farmulare zu bedienen, welche sie gegen 
Erstattung des Selbstkostenpreises von demjenigen Beamten beziehen können, der mit der 
Beschaffung der Formulare für die öffentlichen Impfungen beauftragt worden ist. 
V. Obliegenheiten der Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und 
von Privatschulen. 
S. 19. 
Die Obliegenheiten der Vorsteher von Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impf- 
zwange unterliegen, sind abgesehen von der oben in 8§. 2, 4 bis 6 bemerkten Anlegung 
von Impflisten, in §. 13 des Impfgesetzes näher bestimmt. 
Hienach ist erforderlich, daß mit Ausnahme der Landesuniversität, der land= und 
forstwirthschaftlichen Akademie, des Polytechnikums, der Kunstschule, der Thierarzneischule, der 
Baugewerkeschule, der niederen evangelisch-theologischen Seminarien und katholischen Con- 
vikte, der Schullehrerseminarien, der Ackerbau= und Weinbauschulen und der landwirth- 
schaftlichen Winterschulen, die Vorsteher der im Königreiche bestehenden öffentlichen Lehr- 
anstalten und Privatschulen für jeden neu eintretenden Zögling sich die Bescheinigung 
der erfüllten Impfpflicht vorlegen lassen. Dieselben haben diejenigen Zöglinge, welche 
während des Schulbesuches das 12. Lebensjahr erreichen und dadurch aufs Neue impf- 
pflichtig werden, in die oben §. 2 bezeichnete Liste einzutragen. Die Impfscheine be- 
ziehungsweise Zeugnisse (Formulare IIV.) sind dem Vorsteher der Lehranstalt seitens 
der Eltern, Pflegeeltern und Vormünder so zeitig vorzulegen, daß etwaige Versäum- 
nisse wo möglich noch in demselben Kalenderjahre nachgeholt werden können. 
Die dem Schulvorsteher im Gesetze (G. 13 letzter Absatz) auferlegte Vorlegung eines 
Verzeichnisses derjenigen Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht 
ist, hat an den Impfarzt zu geschehen, welcher nach Vorschrift des nachfolgenden §. 23 
das Nöthige vorzukehren hat. 
IV. Außerordentliche Impfungen im Falle des Ausbruchs der 
Menschenpocken. 
8. 20. 
Außerordentliche öffentliche Impfungen sind vorzunehmen, so oft in einem Orte die 
Menschenpocken (Variolen oder Varioloiden) ausbrechen. 
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