Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Königliche Verordnung, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung. 
Vom 5. März 1875. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Bestimmung in Art. 1 Abs. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 
1873 (Reichsgesetzblatt S. 233) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Geheimen-Rathes wie folgt: 
8. 1. 
Vom 1. Juli 1875 an wird für den Verkehr bei den öffentlichen Cassen und für 
den allgemeinen Verkehr des Königreichs die Reichsmarkrechnung eingeführt. 
8. 2. 
Die Umrechnung aus dem Landesmünzfuß (Zwei und fünfzig einhalb Guldenfuß) in 
die Reichswährung erfolgt nach dem Verhältniß von sieben Gulden zu zwölf Mark. 
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswährung zu einem 
Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter 
einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. 
8. 3. 
Neben den Reichsmünzen bleiben die Silbermünzen der süddeutschen Währung, mit 
Ausnahme der Zweiguldenstücke, bis zu ihrer Außerkurssetzung in der Weise in Geltung, 
daß bei Zahlungen mit denselben die Umrechnung in die Reichswährung nach den in §. 2 
getroffenen Bestimmungen zu geschehen hat. 
Außerdem gelten bis auf Weiteres als gesetzliches Zahlungsmittel 
die Vereinsthaler deutschen und österreichischen Gepräges, sowie die Thaler des Vierzehn- 
thalerfußes zum Werthe von . .. . . . . 3Mark — Pfennig, 
die Doppelvereinsthaler deutschen und österreichischen 5 zum 
Werthe von. . 6 „ — » 
die Drittelthalerstücke deutschen Gepräges zum Werthe von 1 „ — » 
die Sechstelthalerstücke deutschen Gepräges zum Werthe von. . — 50 
letztere beiden Sorten (, und ½ Thaler) mit der Beschränkung, daß anßer den Reichs-
	        
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