9.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 13. April 1875.
Inhalt.
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens, betreffend die Zuständigkeit der bürgerlichen
Behörden zur Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen (§. 15, Abs. 3 des Militärstrafgesetzbuchs).
Vom 2. April 1875. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Prüsung der Apotheker.
Vom 5. April 1875. — Bekanntmachung, betressend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Schlacht-
hausgesellschaft in Tübingen. Vom 9. April 1875. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Heilbronn. Vom 10. April 1875.
Hekanntmachung der Ministerien der Instiz und des Kriegswesens, betreffend die Zuständigkeit der
bürgerlichen Behörden zur Volsstreckung milikärgerichtlich erkannter Freiheitsstrasen (§. 15, Ab. 3 des
Militärstrafgesetzbuchs). Vom 2. April 1875.
Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 19. Februar l. J. beschlossen hat,
daß die nach Maßgabe der Bestimmung in §. 15, Abs. 3 des Militärstrafgesetzbuchs auf
die bürgerlichen Behörden übergehende Vollstreckung der von Militärgerichten erkannten
Strafen durch die bürgerlichen Behörden des Heimathsstaates, wenn entweder die straf-
bare Handlung außerhalb des Bundesgebietes verübt worden, oder der Verurtheilte im
Gebiete des Heimathsstaates sich aufhält, in anderen Fällen durch die bürgerlichen Be-
hörden des Bundesstaates, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt worden ist,
zu erfolgen habe, so werden hievon die diesseitigen Behörden zur Nachachtung in Kennt-
niß gesetzt.
Stuttgart, den 2. April 1875.
Mittnacht. Wundt.